DIE Internet-Zeitung
Das Mobbing-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - Teil 3

Chefarzt Mobbing: Oberarzt klagt am LAG Hamm auf Schadensersatz

Am

Hartz 4 Rechtsurteil bei falscher BerechnungAm 18.11.2011, 09:00 Uhr, wird vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Mobbing-Rechtsstreit (AZ: 11 Sa 722/10) zwischen zwei Medizinern fortgesetzt, der bereits deutschlandweit für Aufmerksamkeit gesorgt hat. Ein Oberarzt, der im St.-Marien-Hospital in Lünen angestellt ist, verklagt seinen ehemaligen Vorgesetzten, den Chefarzt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von ca. einer halben Million Euro. Über den Sachverhalt dieses Falles habe ich in den ersten beiden Teilen meines Artikels zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.10.2007 (AZ: 8 AZR 593/06) berichtet.


Das BAG in Erfurt stellte in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 fest, dass der Chefarzt die Arbeitsunfähigkeit und Gesundheitsschädigungen des Oberarztes schuldhaft herbeigeführt habe. Dem Oberarzt stehe daher gegenüber seinem Arbeitgeber, dem St.-Marien-Hospital, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Das BAG verwies den Rechtsstreit an das LAG Hamm zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzbetrages zurück.

Zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld kam es jedoch nicht, da der Kläger mit der Klinik einen Vergleich abgeschlossen hatte, der vorsieht, dass der Oberarzt fortan im medizinischen Controlling eingesetzt wird. Damit unterliegt er nicht mehr der Weisungsgebundenheit seines früheren Vorgesetzten – ein erster Teilerfolg für den Kläger.

Weil der Oberarzt aber erhebliche Einkommenseinbußen durch seine lange Erkrankung erlitten hatte, verlangt er nun unmittelbar gegenüber seinem früheren Vorgesetzten die Zahlung von etwa einer halben Million Euro. Hierzu rief der Kläger wiederum das Arbeitsgericht Dortmund an.

Vor dem Arbeitsgericht Dortmund hielt der beklagte Chefarzt den Vorwürfen des Klägers entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Oberarzt ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Chefarzt die Würde des Oberarztes verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen habe. Das Verhalten des verklagten Chefarztes sei nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund hat der Kläger Berufung eingelegt, über die wiederum das LAG Hamm zu entscheiden hat – eventuell bereits im Anschluss an die Verhandlung am 18.11.2011.

In der Sitzung am 11.04.2011 sind vier Ärzte und der technische Direktor der Lüner Klinik vernommen worden. Weitere Zeugen werden nun aussagen.

Sollte das LAG Hamm - ebenso wie das BAG in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (Az: 8 AZR 593/06) - feststellen, dass der Chefarzt die Gesundheitsschädigungen des Oberarztes schuldhaft herbeigeführt hat, wird es ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilen. Die Höhe des Schadensersatzbetrages würde sich an dem entstandenen Verdienstausfall des Klägers orientieren.

Besondere Beachtung würde der Frage zukommen, in welcher Höhe der Kläger Schmerzensgeld erhalten würde. Denn bislang haben sich deutsche Arbeitsgerichte im Rahmen von Mobbing-Prozessen mit der Festsetzung von hohen Schmerzensgeldbeträgen eher zurückgehalten. Dies könnte nun im vorliegenden Rechtsstreit anders sein.

Man darf gespannt sein. Über den Ausgang des bald stattfindenden Termins vor dem LAG Hamm werde ich im vierten Teil meines Beitrags informieren.

RA Thorsten Blaufelder

Auswahl an Beiträgen zu den Stichworten