Investmentbanker muss bei Bonuszahlung kürzer treten
Hintergrund des Rechtsstreits war die Klage eines Investmentbankers der früheren Dresdner Bank (heute Commerzbank) aus Hessen. Laut Arbeitsvertrag erhielt er ein außertarifliches Bruttomonatsgehalt sowie eine variable Vergütung, die im Ermessen des Arbeitgebers stand. Im August 2008 hatte der Bankvorstand entschieden, für seine Investmentbanker einen „Bonuspool“ in Höhe von 400 Millionen Euro bereitzustellen. Kurz vor Weihnachten erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, in dem ihm eine „vorläufige“ Zahlung in Höhe von 172.500 Euro versprochen wurde.
Doch wegen der Pleite der US-amerikanischen Lehman Bank am 15.09.2008 und der sich daraufhin entwickelnden Bankenkrise fuhr der Arbeitgeber des Klägers ein negatives operatives Ergebnis von rund 6,5 Milliarden Euro ein. Als Konsequenz wurde der zuvor versprochene Bonus des Klägers um 90 Prozent gekürzt.
Mit seiner Klage verlangte der Investmentbanker die volle Zahlung. Schließlich sei ihm das Geld zugesagt worden.
Der 10. Senat des BAG entschied jedoch anders. Der Bonus sei als „vorläufig“ deklariert gewesen. Wolle der Arbeitgeber davon abweichen, müsse er nach „billigem Ermessen“ entscheiden und einen plausiblen Grund geltend machen. Dies sei hier geschehen. Denn im Hinblick auf die hohen Bankverluste sei die Bonuskürzung gerechtfertigt. Sie benachteilige den Kläger nicht unangemessen.
Anders entschied das BAG für tariflich bezahlte Beschäftigte der ehemaligen Dresdner Bank (AZ: 10 AZR 649/10). Hier hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat für alle tariflich entlohnten Beschäftigten eine Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ geschlossen. Diese sah vor, dass die Bank jedes Jahr einen Bonuspool für die Mitarbeiter festsetzt. Anschließend wurde die Prämie ausgezahlt – meist waren dies ein bis zwei Monatsgehälter.
Im Oktober 2008 teilte der Arbeitgeber mit, dass ein Bonusvolumen wie im Jahr zuvor gezahlt werde. Tatsächlich erhielt die Klägerin jedoch nur eine „Anerkennungsprämie“ in Höhe von 1.000 Euro.
Das BAG wertete dies als rechtswidrig. Wegen der Betriebsvereinbarung könne der Arbeitgeber hier nicht nach „billigem Ermessen“ alleine entscheiden. Änderungen eines zuvor zugesagten Bonusvolumens hätten der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Diese lag jedoch nicht vor, so dass die versprochene Bonuszahlung gewährt werden muss.
RA Thorsten Blaufelder