Nach der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Gelder zurückverlangen, die das Pleiteunternehmen innerhalb der letzten drei Monate und gegebenenfalls sogar innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Insolvenz gezahlt hat. Voraussetzung ist, dass der Empfänger von der tatsächlichen oder drohenden Insolvenz wusste. Die Regelung soll verhindern, dass ein Pleiteunternehmen bestimmte Gläubiger noch bevorzugt bedient, während andere später aus der Konkursmasse nur noch einen geringen Anteil ihrer Forderungen erstattet bekommen.
Bei Arbeitnehmern reicht es dafür aber nicht aus, wenn sie Kenntnis von umfassenden Lohnrückständen auch bei Kollegen haben oder wenn sie Löhne erst verspätet ausbezahlt bekommen, urteilte das BAG. Dies sage über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens letztlich noch nichts aus. Anders kann es nach dem Erfurter Urteil aussehen, wenn Arbeitnehmer beispielsweise in der Buchhaltung arbeiten und dort einen Einblick in die finanzielle Misere ihrer Firma erhalten haben.
Lohnnachzahlungen für die letzten drei Monate können Arbeitnehmer nach dem Erfurter Urteil generell behalten. Wegen des „engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Gegenleistung“ seien diese noch als „Bargeschäft“ geschützt, so das BAG weiter.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeiter zwischen dem 04. und 10.05.2007 noch vier Überweisungen mit Lohnnachzahlungen für Januar bis März 2007 erhalten, ehe seine Firma im Juli 2007 in die Insolvenz ging. Nach dem Erfurter Urteil muss er die insgesamt 5.863 Euro nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Auch in zwei weiteren Fällen wies das BAG die Klage eines Insolvenzverwalters aus Rückzahlung von Löhnen ab (AZ: 6 AZR 731/10 und 6 AZR 732/10).
RA Thorsten Blaufelder