Schmiergeldannahme kann zu Verlust von Vorruhestandsgeldern führen
Damit muss eine ehemalige Führungskraft eines Zigarettenherstellers auf sein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 8.960,00 € brutto verzichten. Er war bis 2006 als Leiter des Logistikbereichs beschäftigt. Im Zuge betrieblicher Umorganisationen wurde seine Arbeit dann nicht mehr benötigt. Bis zur Rente sagte ihm das Unternehmen die Vorruhestandsbezüge zu.
Allerdings hatte sich der Mann von 2002 bis März 2006 seine Tätigkeit mit der Annahme von Schmiergeldern versüßen lassen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Trier waren dies insgesamt 179.000,00 €. Der Logistikleiter habe aktiv bei einer Transportfirma Bestechungsgelder eingefordert. Ohne entsprechende Zahlungen würden Transportaufträge anderweitig vergeben, so seine Drohung.
Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn nach einem Geständnis wegen Bestechlichkeit zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Daraufhin kündigte der ehemalige Arbeitgeber den Vertrag über die Vorruhestandsgelder fristlos. Der Logistikleiter habe das Schmiergeldverbot und seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Unternehmen aufs Schwerste verletzt. Die Firma habe vor der Öffentlichkeit und den Beschäftigten einen großen Ansehensverlust erlitten.
Der ehemalige Logistikleiter erklärte, er habe die Gelder des Transportunternehmens nur für Beratungsdienstleistungen erhalten. Einen wichtigen Grund für die Streichung des Vorruhestandsgeldes gebe es nicht. Das Geständnis habe er nur abgelegt, um nach der Untersuchungshaft eine weitere Inhaftierung zu vermeiden.
Das LAG bestätigte in seinem Urteil vom 09.06.2011 ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Trier die fristlose Kündigung des Vorruhestandsvertrages. Der Verstoß gegen das Schmiergeldverbot sei als schwere Vertragspflichtverletzung zu werten, die solch eine Kündigung rechtfertige. Auch das Geständnis vor dem Landgericht sei ein entscheidendes Indiz für die Verfehlungen des Klägers.
Das Vertrauensverhältnis sei so stark belastet, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne, urteilte das LAG. Da das Vorruhestandsverhältnis einem Arbeits- und Dienstverhältnis gleichzusetzen sei, sei es auch entsprechend fristlos kündbar. Es sei dabei unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Einfluss auf die Auftragsvergabe hatte, so die Mainzer Richter.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
RA Thorsten Blaufelder