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Hahn Rechtsanwälte warnen Anleger vor drohender Verjährung ihrer Ansprüche

Morgan Stanley P2 Value

Am

Hamburg, 27.08.2010 „Viele Anleger wissen nicht“, sagt Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp), „dass es sich auch beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds um Wertpapiergeschäfte handelt und diese unter die Verjährungsvorschrift des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung fallen.“ Das bedeutet, dass alle Anleger, die ihre Anteile am Morgan Stanley P2 Value im September 2007 erworben hatten, sofort handeln müssen, sonst verjähren ihre Ansprüche.


Der Handel von Anteilen am P2 Value ist seit knapp zwei Jahren ausgesetzt. Die Frist läuft am 30. Oktober.2010 aus. Es sei zu befürchten, meint Hahn, dass der Handel auch nach diesem Datum nicht wieder aufgenommen wird und der Fonds abgewickelt werden muss. Die Anleger des „P2 Value“ haben mittlerweile drei Abwertungen ihrer Anteile in Höhe von insgesamt etwa 35 % des Buchwertes hinnehmen müssen. Am Zweitmarkt können sie ihre Anteile zurzeit noch zu 21,50 € pro Anteil verkaufen und realisieren damit einen Verlust von mehr als 50 % ihrer Einlagesumme. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt zahlreiche Anleger dieses Fonds. Die Kanzlei sieht gute Erfolgsaussichten für die Inanspruchnahme der anlageberatenden Bank bei Falschberatung sowie wegen unrichtiger Prospektangaben der Kapitalanlagegesellschaft, der Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH, nach Paragraph 127 Investmentgesetz.

Hrp hat bereits Anfang 2010 beim Landgericht Berlin eine Pilotklage gegen die Commerzbank AG wegen des Vorwurfs der Falschberatung bei der Vermittlung von Anteilen am „P2 Value“ eingereicht. Die mündliche Verhandlung findet heute statt. Daneben sieht hrp aber auch Chancen für die Inanspruchnahme von Morgan Stanley Real Estate als Prospektherausgeberin. In diesem Fall strebt hrp für seine Mandanten eine außergerichtliche Regelung an. „Es ist wichtig“, so Hahn weiter, „dass sich möglichst viele Anleger des P2 Value zusammenschließen.“ Allen Anlegern empfiehlt der Fachanwalt, dass diese prüfen sollten, wann genau sie Ihre Anteile am P2 Value gekauft haben. Ab diesem Datum beginne die Verjährung zu laufen. Denn spätestens nach genau drei Jahren könnten Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, es sei denn, es sei von einer vorsätzlichen Falschberatung auszugehen oder es habe durch eine spätere Nachfrage des Kunden eine Nachberatung stattgefunden.

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