Damit wies der VGH Rechtsmittel eines Medizinprofessors gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurück. Der Mann hatte sich gegen eine Kündigung als Leiter der Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik durch das Wissenschaftsministerium gewehrt. In den Jahren 1999 und 2000 hatten sich laut VGH in der Abteilung "verschiedene Vorfälle" ereignet, die zu einem Disziplinarverfahren wegen "schuldhaft fehlerhafter medizinischer Behandlung" führten. Der Mann wurde daraufhin vorläufig vom Dienst suspendiert und vom Landgericht Freiburg wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt.
Der VGH betonte, ein Festhalten an der vereinbarten Stellenübertragung sei dem Land "unzumutbar, da der Kläger seine Leitungsfunktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zulasten der ihm anvertrauten Patienten begangen" habe. Maßgeblich bei der Organisation der universitären Krankenversorgung müsse die bestmögliche Patientenbehandlung sein. Das private Interesse des Klägers müsse dahinter zurücktreten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(AZ: 9 S 603/09)