Deutschlands oberste Sozialrichter gaben damit der Klage einer Krankenschwester aus dem Münchner Rot-Kreuz-Krankenhaus statt (Az.: B 2 U 30/07 R). Die Frau hatte nach ihrer Erkrankung an Hepatitis C keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt bekommen. Die zuständige Berufsgenossenschaft argumentierte, dass die Infektionsgefahr bei medizinischem Personal nicht höher sei als beim Rest der Bevölkerung. Selbst bei zehn Nadelstichverletzungen liege das Infektionsrisiko lediglich bei 0,13 Prozent. Es sei damit ein quasi "unmögliches Ereignis", dass sich die Klägerin während der Arbeit infiziert habe. Das BSG wollte sich dieser Sicht aber nicht anschließen.
Im Fall einer Berliner Zahnarzthelferin entschieden die Kasseler Richter dagegen anders: Die Frau habe nicht überdurchschnittlich oft mit Hepatitis-C-Erkrankten zu tun gehabt und außerdem nur kurze Zeit in der Zahnarztpraxis gearbeitet. Damit habe für sie keine erhöhte Infektionsgefahr bestanden. Einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten oder gar auf Zahlung einer Verletztenrente durch die Unfallversicherung gebe es daher nicht (Az.: B 2 U 7/08 R).
Hepatitis C ist eine Infektionskrankheit, die zu schweren Leberschäden führen kann und gegen die es noch keine Schutzimpfung gibt. Das Virus wird fast ausschließlich durch Kontakt mit dem Blut Infizierter übertragen. Blutspenden werden erst seit den 1990er Jahren auf Hepatitis-C-Viren untersucht.