Laut Gesetz konnten zur Lenkung des Polizeieinsatzes Übersichtsaufnahmen in Form einer "Kamera-Monitor-Übertragung" und zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens auch Übersichtsaufzeichnungen von Versammlungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen sollten für anschließende Nutzungen ein Jahr lang und für die allgemeine Strafverfolgung auch darüber hinaus gespeichert werden können.
Das Gesetz ermächtige also "zu einer anlasslosen Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens einschließlich der Ablichtung der einzelnen Versammlungsteilnehmer", rügte der Erste Senat. Denn bei jeder Versammlung müsse jeder Teilnehmer damit rechnen, dass er unabhängig von der Größe und dem Gefahrenpotenzial der Versammlung mit erfasst werde.
Solche Aufzeichnungen seien jedoch nur zulässig, wenn es "tatsächliche Anhaltspunkte" gebe, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Eine Auswertung sei auch nur "unverzüglich" nach Ende der Versammlung zulässig. Nicht mehr zur Strafverfolgung benötigte Daten müssten binnen zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden.
Auch den Einsatz von Übersichtsaufnahmen, bei denen Bilder von der Versammlung ohne Speicherung in eine Einsatzzentrale in Echtzeit übertragen werden, beschränkten die Karlsruher Richter. Diese seien nur zulässig, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich seien.
Das Verfassungsgericht setzte zudem Bußgeldvorschriften vorerst außer Kraft, weil sie zu "Einschüchterungseffekten" führen könnten. Die Bußgeldvorschriften beziehen sich etwa auf das "allgemeine Militanzverbot" für Teilnehmer. Damit soll militantes, aggressives, einschüchterndes und bedrohliches Auftreten bei Versammlungen unterbunden werden.
(AZ: 1 BvR 2492/08 - Beschluss vom 17. Februar 2009)