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Öffentliches Interesse

Karlsruhe kann angebliche Wahlfehler auch "verspätet" prüfen

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Das Bundesverfassungsgericht kann Zweifelsfragen zur Rechtmäßigkeit einer Wahl grundsätzlich auch noch nach Ablauf der entsprechenden Legislaturperiode prüfen. Das hat das Gericht in einem am Freitag (23. Januar) veröffentlichten Beschluss entschieden. Der behauptete Wahlfehler müsse dann aber "grundsätzliche Bedeutung" haben, betonte der Zweite Senat. An einer solchen Klärung könne auch nach Ablauf einer Wahlperiode noch ein öffentliches Interesse bestehen.


Im vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch, dass sich die im November 2002 eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde erledigt habe. Sie richtete sich gegen die Zusammensetzung des 15. Bundestages während der Regierungszeit von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD). Als zu "pauschal" verwarf das Gericht den Antrag, dass die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht verfassungswidrig sei. Zu wenig begründet sei auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass Meinungsumfragen vor der Wahl gegen das Grundgesetz verstießen.

Bei der Frage, ob Überhangmandate verfassungswidrig sind, sah das Gericht "kein öffentliches Interesse mehr". Überhangmandate sind jene Direktmandate, die die Zahl der Sitze übersteigen, die einer Partei nach den Zweitstimmen an sich zustünden. Hier verwies das Gericht auf seine Entscheidung zum sogenannten negativen Stimmgewicht vom Juli 2008. Bei diesem paradoxen Effekt kann der Gewinn von Zweitstimmen für eine Partei bei eben dieser Partei zu einem Sitzverlust im Bundestag führen - die Stimmen erhalten dann ein negatives Gewicht. Dieser Effekt wirkt sich bei Bundestagswahlen regelmäßig auf das Wahlergebnis aus, wenn Überhangmandate entstehen. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, den gesamten Regelungskomplex bis spätestens 30. Juni 2011 zu ändern.

(AZ: 2 BvC 4/04 - Beschluss vom 15. Januar 2009)

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