Den betroffenen Kliniken kommen auch hoheitliche Aufgaben wie der Maßregelvollzug bei psychisch kranken Straftätern zu. Nach Ansicht der Kläger dürfen solche Aufgaben ausschließlich von Landesbeamten, nicht aber von Angestellten privater Konzerne übernommen werden.
Das Verfassungsgericht schloss sich dieser Ansicht zwar nicht an. Die "Durchbrechung des Beamtenvorbehalts" sei gerechtfertig, weil die Vollzugsleitung staatlich Bediensteten obliege, die die meisten grundrechtsrelevanten Entscheidungen träfen, hieß es.
Allerdings stellte das Gericht einen "Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip" fest. Die neuen Regelungen verstießen dagegen, weil die staatlichen Aufsichtsbehörden keinen Einfluss auf die Auswahl der Bediensteten privater Gesellschaften hätten, "die im Einzelfall über grundrechtseinschränkende Maßnahmen" entschieden. Zwar gebe es im Maßregelvollzug eine begleitende staatliche Aufsicht vor Ort. Diese könne die fehlende Legitimation der Bediensteten durch eine staatliche Behörde aber nicht ausgleichen.