DIE Internet-Zeitung
Mit Verfassung "unvereinbar"

Privatisierung der niedersächsischen Krankenhäuser laut Urteil rechtswidrig

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Der Verkauf der niedersächsischen Landeskrankenhäuser an private Klinikkonzerne vor knapp zwei Jahren war mit seinen Folgen für den Maßregelvollzug nicht rechtens, teilte der Staatsgerichtshof in Bückeburg am Freitag (5. Dezember) mit. Die damit verbundenen Änderungen am Maßregelvollzugs- und am Psychiatriegesetz seien teilweise mit der niedersächsischen Verfassung "unvereinbar". Das Urteil könnte Signalwirkung für andere Bundesländer haben, wo Landeskliniken mit Maßregelvollzug ebenfalls privatisiert wurden.


Den betroffenen Kliniken kommen auch hoheitliche Aufgaben wie der Maßregelvollzug bei psychisch kranken Straftätern zu. Nach Ansicht der Kläger dürfen solche Aufgaben ausschließlich von Landesbeamten, nicht aber von Angestellten privater Konzerne übernommen werden.

Das Verfassungsgericht schloss sich dieser Ansicht zwar nicht an. Die "Durchbrechung des Beamtenvorbehalts" sei gerechtfertig, weil die Vollzugsleitung staatlich Bediensteten obliege, die die meisten grundrechtsrelevanten Entscheidungen träfen, hieß es.

Allerdings stellte das Gericht einen "Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip" fest. Die neuen Regelungen verstießen dagegen, weil die staatlichen Aufsichtsbehörden keinen Einfluss auf die Auswahl der Bediensteten privater Gesellschaften hätten, "die im Einzelfall über grundrechtseinschränkende Maßnahmen" entschieden. Zwar gebe es im Maßregelvollzug eine begleitende staatliche Aufsicht vor Ort. Diese könne die fehlende Legitimation der Bediensteten durch eine staatliche Behörde aber nicht ausgleichen.

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