Es geht darum, ob ein Arbeitnehmer vor einer Verdachtskündigung ausnahmsweise dann nicht angehört werden muss, wenn gegen ihn ein Haftbefehl wegen Verdachts von Straftaten zum Nachteil seines Arbeitgebers erlassen wurde.
Der Kläger war Geschäftsführer zweier Hafenbetriebe und Leiter eines landeseigenen Betriebs. Gegen ihn hatte die Staatsanwaltschaft im Mai 2004 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er soll verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau für eigene Immobilien zu erbringen, die dann gegenüber den Hafenbetrieben abgerechnet worden seien. Ende November 2004 wurde er von seinen dienstlichen Aufgaben entbunden und saß ein Jahr lang wegen der Vorwürfe in Untersuchungshaft. Im Dezember 2004 erhielt er die fristlose Kündigung.
Das OLG betonte, die Arbeitgeber seien zu der Verdachtskündigung berechtigt gewesen. Eine vorherige Anhörung des Mannes sei wegen des "manifestierten Tatverdachts" in Form der U-Haft nicht nötig gewesen.
Die Verfassungsbeschwerde des Mannes war nun erfolgreich. Durch die OLG-Entscheidung sei der Rechtsweg "unzulässig verkürzt" worden, entschieden die Karlsruher Richter. Sie sahen einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
(AZ: 1 BvR 2587/06 - Beschluss vom 4. November 2008)