Die Klägerin war 1984 in der DDR aus politischen Gründen zu einem Jahr und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Sie befand sich allerdings nur fünf Monate und 24 Tage in Haft, da sie wegen drohender Haftunfähigkeit entlassen und in die Bundesrepublik abgeschoben wurde. Nach dem Beitritt der DDR wurde sie rehabilitiert. Auch eine Entschädigung wurde ihr gewährt. Die Klägerin beantragte zudem auch eine Opferrente.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber eine solche monatliche Zuwendung jedoch nur für außergewöhnliche Fälle geschaffen und deshalb an die Mindesthaftdauer von sechs Monaten geknüpft. Einer zusätzlichen Härtefallregelung bedürfe es nicht, da Haftopfer des DDR-Regimes grundsätzlich einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung hätten, hieß es.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Berufung beantragt werden.
(Urteil vom 10. September 2008, Az.: 5 K 537/08.KO)