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Betreuungsunterhalt von Ex-Partner

BGH urteilt über zentrale Regelung des neuen Unterhaltsrechts

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Der Bundesgerichtshof will am Donnerstag über eine zentrale Regelung des seit Januar 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts entscheiden. Das kündigte der Vorsitzende Richter des 12. Zivilsenats am Mittwoch (16. Juli) in der Revisionsverhandlung an. Es geht darum, unter welchen Umständen die Mutter eines nichtehelichen Kindes vom Ex-Partner Betreuungsunterhalt über die obligatorischen drei Jahre hinaus verlangen kann. Mit der Gesetzesänderung war es zu einer Gleichstellung insofern gekommen, als Mütter nach der Trennung grundsätzlich für drei Jahre Betreuungsunterhalt bekommen - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Unklar ist bislang aber, in welchen Fällen eine Verlängerung möglich ist.


Dies ist für Millionen Mütter - und in selteneren Fällen auch für betreuende Väter kleiner Kinder - bedeutsam, die sonst in der Regel nach den drei Jahren Vollzeit arbeiten müssen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Dem neuen Unterhaltsrecht zufolge ist eine Verlängerung dann möglich, wenn dies "der Billigkeit entspricht", das heißt, wenn es angemessen ist. Maßgeblich sollen dabei in erster Linie die Belange des Kindes sein.

In der BGH-Verhandlung wurde aber deutlich, dass auch "elternbezogene Gründe" zu berücksichtigen sein könnten. Diese könnten sich ergeben, wenn die nichtehelichen Partner mit dem Kind mehrere Jahre in einer Familie und nicht nur kurzzeitig zusammengelebt hätten. Der BGH will nun der bislang sehr offenen Verlängerungs-Regelung "ein Korsett geben", wie es Richter Hans-Joachim Dose formulierte.

Im vorliegenden Fall will die Mutter eines 2001 geborenen nichtehelichen Kindes erreichen, dass ihr Ex-Partner nicht nur drei Jahre lang, sondern "unbefristet" Betreuungsunterhalt zahlen muss. Außerdem will sie auch der Höhe nach mehr Unterhalt von ihm haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ihr rückwirkend Betreuungsunterhalt bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes zugesprochen, und zwar in einer Höhe von 216 Euro monatlich. Das Paar lebte rund sieben Jahre zusammen und hat außer dem heute siebenjährigen Kind auch noch eine zehnjährige gemeinsame Tochter.

Die Neuregelung zum Betreuungsunterhalt war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden. Zuvor konnten Nichtverheiratete in der Regel nur drei Jahre lang Betreuungsunterhalt beanspruchen, Geschiedene hingegen acht und mehr Jahre.

Der Anwalt des Ex-Partners der Klägerin sagte, der Gesetzgeber habe "keine Erweiterung des Betreuungsunterhalt ins Unendliche" gewollt. "Nach drei Jahren ist im Prinzip Schluss", sagte der Anwalt. Der Gesetzgeber habe gemeint, dass diese Regelung der "modernen Lebensgestaltung" Rechnung trage.

Die Vorsitzende des Bundesverbandes Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), Edith Schwab, sagte jedoch, die Frauen bekämen heute in der Realität "keine Ganztagsbeschäftigung, die ihr Existenzminimum sichern kann". Die Kinder hätten zudem oft "keine wertvolle Ganztagsbetreuung". Die Gesellschaft sei noch nicht so weit wie der Wille des Gesetzgebers. "Die Realität ist einfach eine andere. Und vor diesem Dilemma stehen wir jetzt-"

Auch der BGH will prüfen, ob einer Mutter immer dann eine Vollzeittätigkeit zumutbar ist, wenn durch öffentliche Einrichtungen eine Ganztagsbetreuung des Kindes sichergestellt ist. Denn wenn eine Mutter neben der Vollzeitarbeit das Kind in den späten Nachmittags- und Abendstunden betreuen muss, könne dies unter Umständen zu einer übermäßigen Belastung der Mutter führen.

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