Anlass des Grundsatzurteils sind Zahlungen im Zusammenhang mit mehreren Bauvorhaben in der Stadt Ratingen in den 1990er Jahren. Das Landgericht Düsseldorf hatte im August 2007 ein Strafverfahren gegen vier Angeklagte wegen Verjährung der Taten eingestellt. Einem Beigeordneten im Ratinger Bauordnungsamt wurde vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von insgesamt rund 250.000 D-Mark (128.000 Euro) entgegengenommen zu haben. Im Gegenzug habe er sich von 1992 bis 1999 pflichtwidrig für drei Bauprojekte eingesetzt.
Dem Beigeordneten wurde Bestechlichkeit zur Last gelegt, den beiden Bauunternehmern Bestechung. Der vierte Angeklagte soll Scheinrechnungen erstellt und damit Beihilfe zur Bestechlichkeit des Beigeordneten geleistet haben.
Nach Ansicht des Düsseldorfer Landgerichts sind die Taten verjährt, weil die absolute zehnjährige Verjährungsfrist mit der letzten an den Amtsträger geleisteten Zahlung am 23. Mai 1995 zu laufen begonnen habe.
Nach Auffassung des BGH ist aber für den Beginn der Verjährungsfrist der Vollzug der "gekauften" Diensthandlung maßgeblich. Und die sei erst im Mai 1999 erfolgt, als der Beigeordnete den letzten Baubefreiungsbescheid in der Angelegenheit an einen der beiden Bauunternehmer erteilte. Dabei genehmigte er den Bau von drei Doppelhäusern anstelle von zwei Gruppen zu je drei Häusern. Die Taten - so der BGH - wären damit nicht verjährt. Das begangene Unrecht werde durch die gekaufte Diensthandlung "mitgeprägt", sagte der Vorsitzende Richter des 3. Strafsenats, Jörg-Peter Becker. Der BGH präzisierte damit den Paragrafen 78a des Strafgesetzbuches (StGB), wonach "die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist".
Der 3. Strafsenat hob die Freisprüche der vier Angeklagten auf und wies die Sache zur Neuverhandlung nicht mehr nach Düsseldorf, sondern an das Landgericht Essen zurück. Die Bundesrichter entschieden nun nach eigenen Angaben "eine reine Rechtsfrage". Ob die Angeklagten sich tatsächlich wegen Korruptionsdelikten sc Essen g gemacht haben, muss das Landgericht Essen entscheiden.
Grundlage dafür ist der Paragraf 332 StGB, wonach Bestechlichkeit im Amt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. Der Tatbestand ist weit gefasst. Die Strafe droht einem Amtsträger, "der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde". (AZ: 3 StR 90/08 - Urteil vom 19. Juni 2008)