In dem Kompromiss wurde laut Europaparlament einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen. Dieser hatte im Oktober 2007 festgestellt, dass die Art der Strafen und das Strafmaß nicht in die Zuständigkeit der EU fällt. Im ursprünglichen Richtlinienentwurf hatte die EU-Kommission nicht nur einen harmonisierten Katalog von Straftaten vorgesehen, sondern auch die Angleichung der Strafen für besonders schwerwiegende Umweltstraftaten angestrebt.
Der Kompromisstext enthält nun zwar eine Reihe von Tatbeständen, die zukünftig zwingend im Rahmen des Strafrechts verfolgt werden müssen und nicht schlicht als Ordnungswidrigkeit oder im Rahmen der privatrechtlichen Ahndung behandelt werden können. Nicht harmonisiert wird jedoch das Strafmaß.
Geschützte Tiere und Pflanzen, radioaktive Stoffe, Ozonschicht zerstörende Stoffe, Schädigung von Schutzgebieten durch Abfälle
Zu den Tatbeständen zählt laut Richtlinienentwurf unter anderem der Besitz, die Entnahme, die Beschädigung sowie das Töten von geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten. Die Mensch und Umwelt gefährdende Produktion oder der Handel von radioaktivem Material soll ebenso strafrechtlich verfolgt werden wie die von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören.
Auch der rechtswidrige Umgang mit Abfällen sowie die "erhebliche Schädigung" von ausgewiesenen Schutzgebieten soll EU-weit strafrechtlich verfolgt werden.
Anstiftung und Beihilfe zu den genannten Tatbeständen sollen laut Richtlinie ebenfalls in allen nationalen Rechtssystemen unter Strafe gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sollen gewährleisten, dass schwere Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften der EU mit "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen" geahndet werden.