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Weisung der Schulverwaltung

Stuttgarter Lehrerin verliert Kopftuchstreit in zweiter Instanz

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Im Rechtsstreit um das Kopftuch einer Stuttgarter Lehrerin hat die Muslimin in zweiter Instanz eine Niederlage erlitten. Eine Lehrerin verstoße gegen die Dienstpflicht, "wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt", entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am 18. März veröffentlichten Urteil. Durch das Tragen des Kopftuchs könne der "religiöse Schulfrieden" gefährdet werden.


Die Berufung des Landes Baden-Württemberg hatte damit Erfolg. Landes-Kultusminister Helmut Rau (CDU) begrüßte das Urteil. Wenn die Lehrerin dagegen keine Beschwerde einlege, sei sie verpflichtet, der Weisung der Schulverwaltung zu folgen und "ihren Dienst ohne Kopfbedeckung zu versehen". Der VGH hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Lehrerin kann dagegen nur noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgehen.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Juli 2006 entschieden, dass die deutsche Muslimin Doris G. ihr Kopftuch weiter im Unterricht tragen darf. Das Verwaltungsgericht hatte eine Weisung des Oberschulamts Stuttgarts an die Lehrerin, das Kopftuch in der Schule abzulegen, als rechtswidrig erachtet. Die Weisung vom Dezember 2004 sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, hatte das Verwaltungsgericht entschieden.

Nach Auffassung des VGH ist die Weisung der Schulverwaltung jedoch rechtmäßig. Dies gelte, obwohl die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit sei und seit Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dem Kopftuch in der Schule tätig sei. Die Lehrerin unterrichtet seit 1973 an einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart. 1984 trat sie zum Islam über. Seit 1995 trägt sie während des Dienstes ein Kopftuch.

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs entschied nun, dass die Pädagogin durch das Tragen des Kopftuches gegen eine schulgesetzliche Verpflichtung verstoße. Demnach müssten in der Schule religiöse Bekundungen unterlassen werden, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den "religiösen Schulfrieden" gefährden könnten. Es reiche schon ein "abstrakter Gefährdungstatbestand". Ob das Tragen des Kopftuches den Schulfrieden "konkret" gefährde, sei "nicht erheblich".

Der VGH hält seine Entscheidung für verfassungsgemäß. Die klagende Muslimin könne sich nicht auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen berufen, die an einer staatlichen Grundschule im Baden-Badener Stadtteil Lichtental im Habit unterrichten - und zwar in allgemein bildenden, "profanen" Fächern. Das Auftreten der Nonnen blieb bislang von der Verwaltung unbeanstandet.

In Baden-Württemberg gilt seit 2004 ein im Schulgesetz festgeschriebenes Kopftuchverbot im Unterricht. Die Darstellung christlicher und abendländischer Kulturwerte wurde davon ausgenommen.

(Az: 4 S 516/07 - Urteil vom 14. März 2008)

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