Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstößt die Arbeitszeitverlängerung auch nicht gegen das Alimentationsprinzip. Solange sich die Besoldung "im Rahmen des Angemessenen" halte, müsse bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich kein zusätzlicher Vergütungsanspruch gewährt werden.
Die Alimentation des Beamten sei anders als der Lohn eines Arbeitnehmers kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung seien vielmehr "die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt". Deshalb sei es ausgeschlossen, die Alimentation auf die geleisteten Arbeitsstunden umzulegen und eine Arbeitszeitverlängerung gleichzeitig als Besoldungskürzung zu begreifen.
Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten, der bis Ende 2006 als Regierungsoberinspektor im Dienst des Freistaats stand. Seit Januar 2007 ist er Körperschaftsbeamter der Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd. Im März 2005 beantragte er wegen der Arbeitszeitverlängerung eine "ausgleichende Dienstbefreiung" oder eine entsprechende Gutschrift der Mehrarbeit auf seinem Arbeitszeitkonto.
Als seine Anträge vor den Verwaltungsgerichten scheiterten, erhob er Verfassungsbeschwerde. Darin rügte der Beamte, er werde gegenüber seinen angestellten Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt. Außerdem werde sein Selbstbestimmungsrecht verletzt, weil ihm durch die Arbeitszeitverlängerung ein Teil seiner Freizeit genommen werde. Dabei sei dies der Teil seines Lebens, der seine Persönlichkeit im Wesentlichen ausmache.
Die Karlsruher Richter sahen jedoch keine verfassungswidrige Benachteiligung des Beamten gegenüber Angestellten im öffentlichen Dienst Bayerns, für die eine günstigere Arbeitszeitregelung gilt. "Das Recht der Beamten und das der Angestellten unterscheiden sich grundlegend voneinander", betonten die Richter. Die Arbeitszeit der Beamten werde seit jeher einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt, während die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch die Tarifparteien vereinbart werde. Diese Unterschiede rechtfertigten grundsätzlich die Ungleichbehandlung bei der wöchentlichen Arbeitszeit.
Die zuständige 1. Kammer des Zweiten Senats verwies darauf, dass sich noch im Jahr 1938 die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten auf 51 Wochenstunden belief.
Die Arbeitszeitverlängerung in Bayern gilt für Beamte unter 50 Jahren. Für ältere Beamte wurde in einem Stufenmodell eine kürzere regelmäßige Arbeitszeit von 41 oder 40 Wochenstunden festgeschrieben.
(AZ: 2 BvR 398/07 - Beschluss vom 30. Januar 2008)