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Ehemaliges Reichsvermögen

Berliner Klage auf Rückgabe wertvoller Immobilien gescheitert

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Der Berliner Senat ist mit seiner Klage gegen den Bund auf Rückgabe von ehemaligem Reichsvermögen gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellte in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss fest, dass Berlin keinen Anspruch mehr auf die Rückübertragung von Grundstücken hat. In dem Rechtsstreit ging es um Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 6,8 Millionen Quadratmeter und einem Gesamtwert von 226 Millionen Euro, darunter Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof. Außerdem forderte Berlin vom Bund Erlöse in Hohe von 52 Millionen Euro aus dem Verkauf von Immobilien ein.


Nach Gerichtsangaben hatte das Deutsche Reich von den Ländern und Gemeinden teilweise unentgeltlich Grundstücke für die militärische Nutzung beansprucht. Nach dem Zweiten Weltkrieg ging das gesamte Reichsvermögen in Bundeshand über. Im Grundgesetz wurde jedoch geregelt, dass die Länder und Gemeinden ihre Grundstücke wieder zurückerhalten, sofern der Bund diese nicht für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. 1961 wurde diese Regelung im Reichsvermögens-Gesetz dahingehend konkretisiert, dass die Rückgabe die Regel sein soll und die weitere Bundesnutzung nur die Ausnahme. Berlin-West blieb davon jedoch auf Druck der Alliierten ausgenommen.

Der Berliner Senat vertrat in seiner Klage die Auffassung, dass für den früheren Westteil Berlins bislang keine Rückfallregelung in Kraft getreten ist. Der Bund ging dagegen davon aus, dass die Ansprüche Berlins aufgrund längst verstrichener Fristen zur Geltendmachung erloschen seien.

Das Bundesverfassungsgericht schloss sich der Ansicht des Bundes an. Den Richtern zufolge trat das Reichsvermögens-Gesetz im Zuge der Deutschen Einheit 1990 auch im Westteil Berlins in Kraft. Berlin hätte demnach die Ansprüche schon damals innerhalb eines Jahres geltend machen müssen. Diese Jahresfrist hatte der Gesetzgeber festgelegt, damit die Eigentumsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben.

(AZ 2 BvF 4/05)

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