Nach der Rede hatte das Parteipräsidium Hohmann zunächst eine "scharfe politische Rüge" erteilt. Am 14. November 2003 war er dann aus der Unions-Bundestagsfraktion ausgeschlossen worden. Daraufhin hatte die hessische CDU ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet. Ein Landesparteigericht gab diesem Antrag statt. Am 4. November 2004 billigte dann das Bundesparteigericht der CDU den Parteiausschluss. Dagegen klagte Hohmann vor staatlichen Gerichten. Seine Klage auf Fortbestand seiner CDU-Mitgliedschaft war im November 2005 vor dem Landgericht Berlin und im Oktober 2006 vor dem Kammergericht gescheitert, das eine Revision nicht zuließ.
Dagegen hatte sich der heute 59-jährige Hohmann mit einer Beschwerde gewandt, die der 2. Zivilsenat des BGH nun als "unzulässig" verwarf. Der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro sei nicht erreicht, hieß es zur Begründung. Hohmann hatte den Streitwert seiner Klage von Anfang an mit nur 15.000 Euro angegeben. Erst mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machte er offenbar geltend, sein Interesse an einem Verbleib in der CDU sei mit deutlich mehr als 15.000 Euro zu bewerten. Den BGH überzeugte dies nicht, vielmehr setzten die Bundesrichter die "Beschwer" auf 15.000 Euro fest - also den Nachteil für Hohmann im Fall einer negativen Entscheidung.
Der BGH betonte aber zugleich, dass die Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weil die Einwände Hohmanns nicht durchgreifend seien.
Gerichte: Entscheidend ist, wie eine Rede auf unbefangene Zuhörer wirkt
Die Berliner Gerichte sahen den Parteiausschluss durch Gesetze und Parteisatzung gestützt. Auch war das von Hohmann vorgebrachte Argument, dass er missverstanden worden sei, nach Auffassung der Berliner Richter nicht maßgeblich. Ausschlaggebend sei vielmehr gewesen, wie die Rede auf unbefangene Zuhörer und Leser wirke. Da Hohmanns "Tätervolk"-Rede bei dieser Betrachtungsweise einen Schaden für die Partei bedeute, sei der Ausschluss verhältnismäßig gewesen.
Rechtsanwalt Kind sagte, in zehn Jahren würde man "in dem Fall vielleicht anders entscheiden". Dann könne man "vielleicht weniger aufgeregt mit einer Meinung umgehen", die man nicht teile. (AZ: II ZR 296/06 - Beschluss vom 10. Dezember 2007)