DIE Internet-Zeitung
Brandanschläge auf Bundeswehr-Fahrzeuge

BGH prüft Beschwerde gegen Haftentlassung von Berliner Soziologen

Am

Der Bundesgerichtshof will am Mittwoch über die Rechtmäßigkeit der Haftentlassung des terrorverdächtigen Berliner Soziologen Andrej H. entscheiden. Das kündigte der BGH am Montag in Karlsruhe an. Die Bundesanwaltschaft hatte Beschwerde gegen die vor zwei Monaten ergangene Anordnung des BGH-Ermittlungsrichters eingelegt, den Haftbefehl gegen den 36-jährigen Wissenschaftler außer Vollzug zu setzen. Über die Beschwerde entscheidet nun der Staatsschutzsenat des BGH in Karlsruhe.


Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen den Soziologen an der Humboldt-Universität wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Ihm wird vorgeworfen, sich in der linksextremistischen Organisation "militante gruppe" (mg) als Mitglied beteiligt zu haben.

Der Beschuldigte soll vor mehreren Monaten "konspirative" Treffen mit einer Person gehabt haben, die angeblich bei dem Versuch festgenommen wurde, Fahrzeuge der Bundeswehr in Brand zu setzen. Der Gruppierung wird nach entsprechenden Selbstbezichtigungsschreiben eine Serie von Brandanschlägen der vergangenen Jahre überwiegend in Berlin und Brandenburg zugerechnet.

Andrej H. war am 1. August mit drei weiteren mutmaßlichen "Linksextremisten" festgenommen worden. Der gegen den promovierten Soziologen erlassene Haftbefehl war dann am 22. August gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Daraufhin wurde Andrej H. aus der Untersuchungshaft entlassen.

Ziel der "militanten gruppe" ist es laut Bundesanwaltschaft, die staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zugunsten einer kommunistischen Weltordnung zu beseitigen. Allein 2006 sollen acht Anschläge auf das Konto der "mg" gegangen sein, darunter ein Anschlag auf das Gebäude des Polizeipräsidiums in Berlin-Tempelhof.

BGH billigt vorläufige Ablehnung des Sorgerechts im Fall Görgülü

"Zunächst Umgangsrecht stärken"

Kazim Görgülü hat in dem aufsehenerregenden Rechtsstreit um das Sorgerecht für seinen bei Pflegeeltern lebenden nichtehelichen Sohn vor dem Bundesgerichtshof zum Teil eine Niederlage erlitten. Der BGH verwarf in dem am 24. Oktober veröffentlichten Beschluss eine Beschwerde Görgülüs gegen die Ablehnung seines Sorgerechtsantrags durch das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Zunächst müsse "das Umgangsrecht gestärkt werden, bevor abschließend das Sorgerecht auf den Vater übertragen werden kann", so der BGH. Das 1999 geborene Kind war auf Betreiben der Mutter und gegen Görgülüs Willen von Pflegeeltern adoptiert worden. Der seit rund sieben Jahren dauernde Familienrechtsstreit beschäftigte schon wiederholt das OLG Naumburg, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der BGH betonte, es sei noch keine tragfähige Basis zwischen Vater und Kind entstanden. Im Falle einer gegenwärtigen Übertragung des Sorgerechts drohe deshalb "Bindungslosigkeit". Der BGH mahnte aber, dass die gefundene Umgangsregelung strikt eingehalten werden müsse. Demnach darf Görgülü alle 14 Tage seinen Sohn fast das komplette Wochenende lang sehen.

Rüge auch für Behörden und Pflegeeltern

Ziel sei eine Übertragung des Sorgerechts und ein Wechsel des ständigen Aufenthalts zum Vater, unterstrich der 12. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe. Dem Elternrecht des Vaters und dem Kindeswohl könne nur durch eine "kontinuierliche Annäherung" genügt werden.

Die Behörden hätten alles zu unterbinden, was diese Annäherung gefährden könnte. Das schließe notfalls auch Zwangsmaßnahmen gegen die Pflegeeltern oder - als letztes Mittel - die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ein. (AZ: XII ZB 229/06 - Beschluss vom 26. September 2007)

Am 24-10-2007

BGH billigt Entzug des Sorgerechts bei Verletzung der Schulpflicht

Religiöse Gründe

Eltern, die ihre Kinder aus Glaubensgründen nicht zur Schule schicken, können zumindest teilweise das Sorgerecht verlieren. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 16. November veröffentlichten Beschluss. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken, hieß es. Im vorliegenden Fall ging es um strenggläubigen Baptisten, die als Spätaussiedler nach Deutschland kamen. Sie beharrten darauf, zwei ihrer Kinder nicht in die Grundschule zu schicken. Darauf entzog ihnen das Familiengericht Paderborn das Sorgerecht in Schulangelegenheiten für diese Kinder und auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zudem bestellte das Gericht das Jugendamt der Stadt Paderborn als Pfleger. Der BGH betonte, dass die Anordnung einer Pflegschaft für die Kinder grundsätzlich dem "Missbrauch der elterlichen Sorge" entgegenwirken könne.

Allerdings brachten - mit Einwilligung des Pflegers - die Eltern ihre Kinder dann in ein österreichisches Dorf, wo die - pädagogisch nicht vorgebildete Mutter - den Kindern seither Hausunterricht erteilt. Der BGH rügte, dass der Pfleger sich offenkundig als ungeeignet erwiesen habe, den Gefahren für das Kindeswohl effektiv zu begegnen.

Das Oberlandesgericht Hamm müsse nun in einem weiteren Verfahren einen geeigneten Pfleger auswählen oder durch Weisungen sicherstellen, dass die Kinder ihrer Schulpflicht in Deutschland nachkämen. Denn diese bestehe weiterhin, da die Eltern ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten hätten.

(AZ: XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07 - Beschluss vom 11. September 2007)

Am 16-11-2007

BGH-Ermittlungsrichter hält Brief-Kontrolle offenbar für rechtswidrig

Hamburger Staatsschutz

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat offenbar die systematische Kontrolle von Briefsendungen angeblich militanter G8-Gegner durch den Hamburger Staatsschutz nachträglich für rechtswidrig erklärt. In dem Beschluss vom Mittwoch heiße es, dass das Aussortieren von Postsendungen allein Aufgabe der Postbediensteten sei, teilte Rechtsanwalt Fredrik Roggan am Donnerstag in Berlin mit. Roggan hatte als stellvertretender Vorsitzender der Bürgerrechtsorganisation "Humanistische Union" Beschwerde gegen die Postbeschlagnahme eingereicht (AZ: 1 BGs 519/2007). Wörtlich stehe in der Entscheidung des BGH-Ermittlungsrichters, dass beim Aussortieren von Postsendungen "eine Mitwirkung von Ermittlungsbeamten oder auch des Richters grundsätzlich ausgeschlossen" sei, um die "Vertraulichkeit des übrigen Postverkehrs nicht zu gefährden".

Der Staatsschutz des Landeskriminalamtes hatte Ende Mai im Zusammenhang mit der Fahndung nach Gegnern des G8-Gipfels in Heiligendamm Briefsendungen kontrolliert. Zuvor waren von Unbekannten in Hamburg mehrere "Farb- und Brandanschläge" verübt worden, unter anderem ein Anschlag auf das Auto des "Bild"-Chefredakteurs Kai Diekmann.

Bei der Suche nach Bekennerschreiben beschlagnahmten Staatsschutzbeamte auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses im Briefzentrum Mitte im Stadtteil Altona Postsendungen. Laut Roggan waren dies "Tausende Sendungen".

Es sei erfreulich, dass der BGH dem "Ermittlungseifer" deutliche Grenzen gezogen habe, sagte Roggan. Die Entscheidung habe weitreichende Auswirkungen auch auf weitere Ermittlungsverfahren.

Ein BGH-Sprecher verwies am Abend auf ddp-Anfrage auf die presserechtliche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft bei Entscheidungen des BGH-Ermittlungsrichters. Von der Bundesanwaltschaft war zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.

Am 30-11-2007

BGH bestätigt Urteil gegen frühere FDP-Politikerin wegen Geheimnisverrats

Ex-Ministerin ist vorbestraft

Knapp vier Jahre nach ihrem Rücktritt ist die ehemalige baden-württembergische Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck (FDP) wegen Geheimnisverrats rechtskräftig vorbestraft. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf mit einem am 24. April veröffentlichten Beschluss die Revision der früheren Politikerin gegen ihre Verurteilung als unbegründet. Werwigk-Hertneck hatte stets bestritten, gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen zu haben.

Das Stuttgarter Landgericht hatte Werwigk-Hertneck im September 2007 wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt und ihr außerdem eine Geldzahlung in Höhe von 30.000 Euro auferlegt.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Angeklagte bei Telefonaten im Sommer 2004 dem damaligen Landeswirtschaftsminister Walter Döring (FDP) Details zu Ermittlungen gegen ihn wegen der sogenannten Umfrageaffäre mitgeteilt hat. In der Affäre ging es um die Finanzierung einer Umfrage zur Akzeptanz von Dörings Wirtschaftspolitik.

Der BGH in Karlsruhe konnte in dem Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Er beanstandete weder die Beweisführung noch die Höhe der Strafe. Das Landgericht habe "die Aussage der Angeklagten sorgfältig geprüft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen", hieß es in dem Beschluss des 1. Strafsenats. Insbesondere die Zeugenaussage Dörings habe das Gericht für zuverlässig erachten können.

Döring hatte vor Gericht teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht, aber angegeben, Werwigk-Hertneck müsse ihm am 17. Juni 2004 etwas Ungutes für ihn mitgeteilt haben. Nur so könne er sich erklären, dass er danach beim damaligen Ministerpräsidenten Erwin Teufel (CDU) angerufen habe, um nachzufragen, ob er zurücktreten müsse. Dies hätte er ohne neue Erkenntnisse nicht gemacht. Die Verteidigung von Werwigk-Hertneck hatte diese Aussage als unbrauchbar und spekulativ bewertet.

Auch dass das Gericht eine Freiheitsstrafe aussprach und nicht die Möglichkeit einer Geldstrafe prüfte, gab den Karlsruher Richtern keinen Grund zur Beanstandung. Damit Ermittlungsverfahren nicht gefährdet werden, müsse sich eine Staatsanwaltschaft darauf verlassen können, dass unterrichtete Stellen ihrer Verschwiegenheitspflicht nachkommen. Der Schutz dieses "besonders wichtigen öffentlichen Interesses" erfordere bei einem derartigen Fall grundsätzlich eine Freiheitsstrafe.

Werwigk-Hertneck war trotz ihrer Unschuldsbeteuerungen im Sommer 2004 zurückgetreten. Sie hatte dies damit begründet, dass sie Schaden vom Amt abwenden wolle. Die 55-jährige Anwältin war zwei Jahre lang Justizministerin in Baden-Württemberg.

(AZ: 1 StR 83/08)

Am 24-04-2008

BGH bestätigt Systemwechsel bei privater Zusatzrente

Öffentlicher Dienst

Der Bundesgerichtshof hat den seit 2002 geltenden Systemwechsel bei der Berechnung der privaten Zusatzrente im öffentlichen Dienst bestätigt. Die Regelung stelle einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich dar, entschied der BGH am Mittwoch (24. September) in Karlsruhe. Das Grundsatzurteil betrifft rund 200.000 "rentennahe" Versicherte. Ein heute 67-jähriger Rentner hatte gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe geklagt. Er sah in der geänderten Berechnungsgrundlage in Form eines Punktesystems eine persönliche Schlechterstellung gegenüber der alten, auf das Endgehalt bezogenen Regelung.

Rückwirkend zum 31. Dezember 2001 und auf Grundlage einer Tarifeinigung hatte die VBL ihr Versorgungssystem für die private Zusatzrente umgestellt. Das Punktemodell ist auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtet und unterscheidet zwischen rentenfernen und rentennahen Versicherten. Rentennah sind jene Beitragszahler, die bis zum 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die vor der Umstellung geleisteten Beiträge rentennaher Versicherter wurden durch "Startgutschriften" auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wurde von einem Rentenantritt nach 63 Jahren ausgegangen.

Der 1941 geborene Kläger erhielt ebenfalls eine solche Gutschrift, die in seinem Fall 593 Euro pro Monat betrug. Diesen Betrag stufte er jedoch als zu gering ein und forderte stattdessen 753 Euro. Die Neuregelung führte seiner Ansicht nach zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte.

Dem widersprach nun der BGH und bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Mai 2007. Das OLG hatte entschieden, dass angesichts des steigenden Kostendrucks im öffentlichen Dienst das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht gefährdet sei. Der BGH betonte, mit der Gewährung von Startgutschriften hätten die Tarifvertragsparteien "dem erhöhten Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten Rechnung getragen".

(AZ: IV ZR 134/07 - Urteil vom 24. September 2008)

Am 24-09-2008

BGH-Präsident kritisiert "Deals" in Strafprozessen

Spekulationen über Fall Zumwinkel

Der Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH), Klaus Tolksdorf, hat die weit verbreitete Praxis des sogenannten Deals in Strafprozessen scharf kritisiert. Solche Absprachen zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht über das zu erwartende Urteil wirkten "insgesamt verheerend", weil sie die gesamte Justiz in Misskredit bringen könnten, sagte Tolksdorf am Donnerstagabend (29. Januar) vor der Justizpressekonferenz (JPK) in Karlsruhe. Dies sei der Fall, wenn Prozesse "wie ein abgekartetes Spiel" erschienen. Das System der schuldangemessenen Bestrafung gerate dadurch in eine "beängstigende Schieflage". Zuletzt war spekuliert worden, ob es im Steuerstrafverfahren gegen Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel, das mit einer Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe von einer Million Euro endete, einen Deal gegeben hat.

"Angeklagte könnten sich gedrängt sehen, ein falsches Geständnis abzulegen, um Schlimmeres zu verhüten"

Der BGH-Präsident kritisierte, dass Vereinbarungen vor oder in der Hauptverhandlung dazu, wie groß der "Strafrabatt" für ein Geständnis des Angeklagten sein wird, an der Tagesordnung seien. "Etwa zwei Drittel aller Verfahren sind von einem Deal betroffen", betonte Tolksdorf. "Ich halte diese Entwicklung für gefährlich", sagte er. Angeklagte könnten sich gedrängt sehen, ein falsches Geständnis abzulegen, um Schlimmeres zu verhüten.

Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung für eine gesetzliche Regelung des Deals bringe "inhaltlich keine Änderung des gegenwärtigen Rechtszustands", kritisierte der BGH-Präsident. Die Politik müsse sich entscheiden, ob sie solche Absprachen im Strafprozess überhaupt wolle.

"Wollen wir das nicht - und dafür gibt es gute Gründe - sollten wir auf den Deal gänzlich verzichten", forderte Tolksdorf. Einen "Deal light" oder - wie es in dem Entwurf heiße - einen "Mittelweg" könne es in dieser Angelegenheit nicht geben. Heimliche Ergebnisabsprachen, die "im Fußball verpönt" seien, sollte es auch im Gerichtssaal nicht geben, forderte Tolksdorf.

Am 30-01-2009

PKV: BGH-Urteil sorgt für erhebliche Veränderungen im Jahresendgeschäft

Geld - sparen sie mit uns

Im PKV-Jahresendgeschäft sind Umdeckungen zu anderen Gesellschaften hinlänglich bekannt, d.h. bestehende PKV-Verträge werden gekündigt und ein neuer Vertrag wird bei einer alternativen Gesellschaft abgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies nur bei komplett gesunden Kunden möglich ist, bringt dies neben einer (kurzfristig betrachtet) hohen Abschlussprovision erhebliche Risiken der langfristigen Haftung mit sich.

Dies gilt umso mehr, da der BGH erst kürzlich und zwar unbeobachtet von vielen Marktteilnehmern eine Entscheidung dazu getroffen hat, die weitreichende Folgen für PKV-Vermittler und deren Kunden haben könnte. (Az.: IV ZR 28/12)

Im Detail geht es dabei um die Unwirksamkeit eines vereinbarten Selbstbehaltes bei einem Tarifwechsel. Hier wird deutlich, dass bei einem Tarifwechsel neben großen Chancen auch Fallstricke lauern.

Dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt, zeigt die Tatsache, dass mehr als 7 Mio. Bundesbürger und somit potentielle Kunden, die über eine private Krankenvollversicherung abgesichert sind, davon betroffen sein können. Die meisten davon stellen besorgt fest, dass ihre PKV-Beiträge exorbitant steigen und fragen sich, wie sie solche Steigerungen in Zukunft finanzieren sollen. Viele PKV-Vermittler wissen allerdings noch nicht, dass der § 204 VVG hier die besondere Möglichkeit bietet völlig stornohaftungsfreies PKV Geschäft zu schreiben.

Das Geheimnis dieser Möglichkeiten führt im Ergebnis zudem für den Kunden zu teilweise signifikant reduzierten Beiträgen (bei gleichen Leistungen) und zum Wegfall von Risikozuschlägen.

Versicherungsmakler und Berater haben als Sachwalter des Kunden entsprechende Aufklärungspflichten, doch steht oftmals die Frage im Raum, ob sie den Tarifwechsel als Sachwalter des Kunden selbst durchführen und somit auch die Haftung übernehmen wollen oder sich einem spezialisierten Expertenteam anschließen.

Das gratis Kompetenz-Webinar liefert Ihnen Antworten auf folgende wichtige Fragen:

  • Wie entsteht der Beitragsvorteil bei einem Tarifwechsel?
  • Welche Aussagen und Schriftstücke der Versicherer irritieren Kunden und Vermittler?
  • Wie können Risikozuschläge vermieden bzw. vermindert werden?
  • Was passiert mit den Altersrückstellungen?
  • Welche Auswirkungen haben die 3 unterschiedlichen Tarifwelten?
  • Was ist in Bezug auf Unisex und § 204 zu beachten?
  • Wie wird richtig dokumentiert?
  • Wie vermeide ich als Vermittler und Makler Haftungsfallen?

Folgende Webinartermine stehen zur Auswahl:

Donnerstag, 08.11.2012 um 10.00 h - Anmeldung unter: www.anmelden.org/pkv-workshop-vvg204

Donnerstag, 08.11.2012 um 14.00 h - Anmeldung unter: www.anmelden.org/pkv-workshop-vvg204

Weitere Informationen erhalten Sie zudem bei:

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Offenbacher Straße 104
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Telefon 06102-8821922
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Am 02-11-2012

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