Die Bundesregierung habe die vom Bundesrat bereits im Mai diesen Jahres bei der Einbringung des Gesetzentwurfs geforderte Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung von Meldedaten nach der Zusammenführung mit Daten aus anderen Verwaltungsregistern zu Recht abgelehnt, so Schaar. "Eine derartige Prüfung einzelner Anschriften würde gegen das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 aufgestellte strikte Gebot der Trennung von Statistik und Verwaltung verstoßen."
"Das Bundesverfassungsgericht hielt eine Trennung und gegenseitige Abschottung von Statistik und Verwaltung für unabdingbar, um den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei statistischen Erhebungen zu gewährleisten. Nur wenn der Einzelne darauf vertrauen kann, dass seine zu statistischen Zwecken erhobenen Daten nicht auch für Verwaltungszwecke genutzt werden, bleibt die Verarbeitung seiner Daten für ihn überschaubar", meint Schaar.
Das Trennungsgebot habe auch für eine registergestützte Volkszählung und für den im Zensusvorbereitungsgesetz 2011 geregelten Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters Gültigkeit. Zwar würden hier Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben. "Aber es werden personenbezogene Daten, die zunächst für ganz andere Verwaltungszwecke erhoben worden waren, zu Zwecken der Volkszählung zusammengeführt. Auch hierbei muss das Recht des Bürgers auf Überschaubarkeit der Datenverwendung geschützt werden. Es darf nicht zu einem Hin- und Rückfluss von Einzeldaten aus der Verwaltung in die Statistik und zurück kommen. Datenübermittlungen aus dem statistischen Bereich dürfen nicht zu einzelnen Verwaltungsmaßnahmen führen."