Die für den Zeitraum zwischen 1999 und 2017 beschlossene Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen sei mit den traditionellen Grundsätzen des Beamtentums vereinbar, hieß es zur Begründung. Dies verstoße nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, also den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung und Gewährung eines entsprechenden Lebensunterhalts.
Die steigenden Versorgungslasten seien auch auf die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung und die höhere Zahl von Frühpensionierungen zurückzuführen. Das Gericht verwies zudem auf die Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls Kürzungen zum Ziel hatten.
Das Bundesbesoldungsgesetz sieht vor, dass beim Bund und den Ländern Versorgungsrücklagen gebildet werden, und zwar als Sondervermögen aus der Kürzung von Beamtenbezügen und Pensionen. Hierzu wurde ab 1999 das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre in jährlichen Schritten von je 0,2 Prozent abgesenkt. Dies geschah dadurch, das die regelmäßig beschlossenen Gehaltsanpassungen der Beamten und die daraus resultierenden Anpassungen der Pensionen entsprechend vermindert wurden.
Die nach 2002 zunächst ausgesetzten Kürzungen sollen generell bis Ende 2017 laufen. Die sechs Kläger - vier Männer und zwei Frauen - wandten sich gegen die bis zum 1. Januar 2002 wirksamen Absenkungen.
Der Gesetzgeber hatte nach dem 1. Januar 2002 die Kürzungen für die folgenden acht Gehaltsanpassungen ausgesetzt. Damit sollte eine übermäßige Belastung der Beamten und Pensionäre verhindert werden. Denn seit 2002 ist zudem eine schrittweise Absenkung des Pensionsniveaus in Kraft - von 75 auf 71,75 Prozent der früheren Besoldung. Karlsruhe hat dies bereits gebilligt.
(AZ: 2 BvR 1673/03 u.a. - Beschluss vom 24. September 2007)