Dem Beschluss lag die Verfassungsbeschwerde eines Klägers zugrunde, der vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Er hatte beantragt, ihn von vornherein in den offenen Vollzug zu laden, da er ansonsten seinen festen Arbeitsplatz verliere. Die Staatsanwaltschaft hatte dies abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben ohne Erfolg.
In Hamburg war es bislang Praxis, die Eignung für den offenen Vollzug erst innerhalb des geschlossenen Vollzuges zu überprüfen. Die Hansestadt hat aber inzwischen aufgrund der Verfassungsbeschwerde eine Regelung auf den Weg gebracht, die Ausnahmen ermöglicht.
Die Karlsruher Verfassungsrichter sahen sich deshalb nicht zu einer konkreten Entscheidung über die Beschwerde veranlasst. Die Rügen des Klägers seien jedoch an sich "begründet" gewesen, stellte der Zweite Senat fest.
Um grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteressen gerecht zu werden, könne von den Vollstreckungsplänen der Länder abgewichen werden, heißt es in dem Beschluss. Dies gelte insbesondere bei einem drohenden Jobverlust.
Grundsätzlich erklärten die Richter, dass der offene Vollzug für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform sei, sofern keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehe. (AZ: 2 BvR 725/07)