Die Richter stützen ihre Entscheidung im Wesentlichen auf den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz. Die beiden gesetzlichen Maßnahmen seien "von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt" gewesen, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken, so die Verfassungsrichter. Die Vorgehensweise sei auch verhältnismäßig gewesen.
"Zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen" ... 2000, 2004, 2005, 2006, 2007 ...
Das Gericht betont in seiner Pressemitteilung, es habe sich "um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen" gehandelt. Wie im Jahr 2004 wurden aber die Renten auch in den beiden Folgejahren nicht erhöht. Im Jahr 2007 gab es eine minimale Anhebung um 0,54 Prozent, die jedoch ebenfalls den inflationsbedingten Kaufkraftverlust nicht ausgleicht.
Die Rechtmäßigkeit der weiteren Nullrunden in den Jahren 2005 und 2006 hat das Bundessozialgericht und damit auch das Bundesverfassungsgericht nicht überprüft.
Die Karlsruher Richter bestätigten entsprechende Urteile des Bundessozialgerichts vom März 2007 und vom Juli 2002 und nahmen dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von zwei Rentnern nicht zur Entscheidung an. Die bundesweit gegen die Rentennullrunde 2004 anhängigen mehreren hunderttausend Widersprüche seien damit hinfällig, hieß es bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Berlin.
Geklagt hatte unter anderem ein 1943 geborener schwerbehinderter Mann, der sein grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht verletzt sah. Er verlangte, dass die Renten zum 1. Juli 2004 rückwirkend um die Inflationsrate von 1,1 Prozent angehoben werden müssten. Es verstoße gegen die Verfassung, wenn Rentner anders als die abhängig Beschäftigten einen Verlust der Kaufkraft und damit des Wertes ihrer Renten hinnehmen müssten.
Aus Sicht der Karlsruher Richter ist es aber mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Renten zum 1. Juli 2004 nicht erhöht wurden. Die Rentennullrunde 2004 habe wie die Anpassung im Jahr 2000 der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt gedient.
Die Karlsruher Richter betonten zudem, für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 sei "der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung" maßgebend gewesen. Die Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen bei fast 41 Milliarden Euro gelegen, so die Verfassungsrichter.
Es müsse zudem nicht entschieden werden, wo konkret der Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ende. Denn mit den vorliegenden Maßnahmen hätten die Renten "nicht ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verloren". (AZ: 1 BvR 824/03; 1 BvR 1247/07 - Beschluss vom 26. Juli 2007)