Dies sei der Bundesanwaltschaft "aus Rechtsgründen verwehrt". Ebenso hatte Harms in einem ersten vom sächsischen Landesverfassungsschutz Ende Mai übermittelten Fallkomplex entschieden.
"Keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte"
Die Auswertung der Anfang Juni übersandten Erkenntnisse habe ebenfalls "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte" für eine Straftat ergeben, die in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts falle, hieß es. Es erscheine zweifelhaft, "ob die übermittelten Erkenntnisse überhaupt einen Anfangsverdacht für die Existenz einer kriminellen Vereinigung zu stützen vermögen".
Selbst bei Annahme eines solchen Anfangsverdachts würden die in den Verfassungsschutz-Mitteilungen angedeuteten kriminellen Verflechtungen die gesetzlich definierte "Qualitätsstufe zum Staatsschutzdelikt nicht überschreiten".
Berichte über eine umfangreiche Datensammlung des sächsischen Verfassungsschutzes hatten die Affäre vor fünf Wochen ausgelöst. Die Vorwürfe sollen von Amtsmissbrauch bis Kinderprostitution, Bandenkriminalität und Mord reichen.