Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes, der einer Bürgerrechtsorganisation angehört, nicht zur Entscheidung an. Dem Beschluss zufolge stehen die gesetzlichen Regelungen im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die räumliche Privatsphäre. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet.
Im März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil weite Teile des 1998 eingeführten "Großen Lauschangriffs" für verfassungswidrig erklärt. Demnach ist die akustische Wohnraumüberwachung nur noch unter engen Voraussetzungen erlaubt. So dürfen Privaträume nur dann belauscht werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass dort Gespräche über Straftaten stattfinden. Eingriffe in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind nicht gestattet. Die damalige Bundesregierungen überarbeitete daraufhin die Vorschriften und begrenzte den "Großen Lauschangriff".
Das Bundesverfassungsgericht entschied nunmehr, dass die neuen Regeln den Anforderungen genügen. (AZ: 2 BvR 543/06)