Wie die Sozialrichter urteilten, können Urlauber dabei grundsätzlich nur Leistungen bekommen, die auch einem einheimischen Versicherten zustehen würden. "Man kann ja nicht den deutschen Standard exportieren", meint BSG-Präsident Matthias von Wulffen. In der Regel sei deshalb lediglich eine Behandlung in staatlichen Kliniken möglich. In Ausnahmefällen müssten die Kassen aber auch die Kosten für den Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus erstatten - etwa wenn ein Patient in eine Privatklinik geschickt wird, obwohl er die gleiche Behandlung in einer staatlichen Einrichtung bekommen hätte. Für ein derartiges "Systemversagen" dürfe nicht der Versicherte haftbar gemacht werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Berlin, der 1999 seine Mutter in Tunesien besucht hatte. Kurz nach seiner Ankunft erlitt er einen Verkehrsunfall, zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu und lag zwölf Tage lang im Koma. Das staatliche Krankenhaus einer Kleinstadt, in das er zunächst gebracht worden war, überwies ihn an eine private neurochirurgische Klinik in der Hauptstadt Tunis. Von den Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet rund 8800 Euro wollte seine Krankenkasse später aber nur die Hälfte erstatten. Das BSG verwies die Klage des Mannes zurück an das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg .