Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der die Klage betreibt, erklärte, das Bundesverwaltungsgericht habe darauf verwiesen, dass die Kommunen zur Aufstellung von Maßnahmenplänen gegen zu hohe Feinstaubwerte verpflichtet seien.
Bundesverwaltungsgericht: Grenzwerte müssen eingehalten werden
Der Vorsitzende Richter des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Wolfgang Sailer, hatte während der Verhandlung erklärt, es sei unstrittig, dass die vorgegebenen Grenzwerte auch eingehalten werden müssten. Ferner sei unstrittig, dass der Freistaat Bayern einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung, den es in München zurzeit nicht gebe, zwingend aufzustellen habe.
Mit Unverständnis reagierte der Senat auf die Argumente des Freistaats, die Vorbereitungen nähmen viel Zeit in Anspruch. "Der 1. Januar 2005 kam ja nun nicht überraschend", sagte Sailer in Anspielung auf das Inkrafttreten der Feinstaubrichtlinie und die zuvor gewährte jahrelange Vorbereitungsphase.
Auch Albrecht rügte, dass Deutschland bei der Eindämmung der Feinstaubbelastungen im europäischen Vergleich "hinterher" hinke. Die entsprechende EU-Luftreinhaltungsrichtlinie sei bereits 1999 in Kraft getreten und erst 2002 in deutsches Recht umgesetzt worden. "Bis heute haben die verantwortlichen Bezirksregierungen und Regierungspräsidenten die Kommunen nicht auf angemessene Aktionspläne zur Eindämmung der Feinstaubbelastung verpflichtet", sagte Albrecht.
Der Anwalt des Klägers, Remo Klinger, zeigte sich zufrieden mit dem Verfahren. Erstmals habe ein Gericht klar gesagt, dass die Höchstwerte auch zwingend einzuhalten seien. Richard Mergner, verkehrspolitischer Sprecher des BUND, sprach von einer bundesweiten Signalwirkung des Urteils. Die Richter hätten betont, "dass es oberste Aufgabe der Kommunen und Regierungen ist, die Bürger vor Feinstaub zu schützen". (AZ: BVerwG 7 C 9.06 - Beschluss vom 29.3.2007)