Vom Grundsatz her entfällt seit Jahresbeginn die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Zur "Vermeidung von Härten für Fernpendler" wird die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent aber ab dem 21. Kilometer "wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben" berücksichtigt, obwohl es diese für Pendler eigentlich nicht mehr gibt.
Geklagt hatte vor dem Saarbrücker Gericht ein berufstätiges angestelltes Ehepaar. Die Arbeitsstelle des Mannes ist dabei 60 Kilometer vom Wohnort entfernt, die der Frau 75 Kilometer. Auf der Lohnsteuerkarte für 2007 hatten sie deshalb jeweils die Eintragung eines Freibetrags beantragt - und zwar unter Berücksichtigung der vollen Strecke.
Die Richter urteilten nun, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip verstoße. Darüber hinaus sehen die Finanzrichter auch eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG). Denn in Fällen, in denen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werde die Wahl des Wohnorts nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst, argumentieren sie in ihrer Begründung.
Im Bundesfinanzministerium gibt man sich nach Angaben eines Sprechers trotz dieses zweiten Urteils gegen die Pendlerpauschale weiterhin überzeugt, dass die Neuregelung "verfassungsfest" ist. Notfalls werde sich das eben vor dem Bundesverfassungsgericht klären. (Beschluss vom 22. März - Az.: Gz. 2 K 2442/06)