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Besonderer Rang der Ehe

Kostenerstattung für künstliche Befruchtung weiter nur für Ehepaare

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Nichteheliche Partner müssen weiter die gesamten Kosten für eine künstliche Befruchtung selbst tragen. Die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkassen bei dieser medizinischen Behandlung dürfe auf Ehepaare beschränkt bleiben, entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Die Richter betonten in ungewohnter Deutlichkeit die besondere rechtliche Stellung der Ehe. Die Ehe sei "eine Lebensbasis für ein Kind, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft", heißt es in dem Urteil. Die Entscheidung erging mit 7 zu 1 Richterstimmen. Die geltende Regelung im Sozialgesetzbuch, die unverheiratete Paare von Kassenleistungen bei künstlicher Befruchtung ausschließt, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.


Danach müssen leistungsberechtigte Personen miteinander verheiratet sein, wobei Frauen nicht älter als 40 und Männer nicht älter als 50 Jahre sein dürfen. Die Krankenkasse trägt dann die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung.

Die Benachteiligung von unverheirateten Paaren sei gerechtfertigt, weil medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Krankheitsbehandlung angesehen würden, heißt es in dem Urteil. Die Ehe sei zudem "besonders geeignet", die Belastungen und Risiken einer künstlichen Befruchtung gemeinsam zu bewältigen. "Die Ehe ist nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann", heißt es im Urteil. Die Ehe sei "auf Lebenszeit angelegt", während nichteheliche Partnerschaften "jederzeit beendet" werden könnten.

Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, dass die Versuche bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) "nicht selten erfolglos bleiben". Die künstliche Befruchtung führe nur in 18 von 100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes. Nach einer Statistik des Deutschen Instituts für Reproduktionsmedizin gab es im Jahr 2005 in Deutschland insgesamt 56.232 Behandlungen.

Dem Urteil zufolge verpflichtet der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie den Staat nicht dazu, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Es wäre dem Gesetzgeber allerdings auch "nicht verwehrt", die Erstattungspflicht von Krankenkassen auf nichteheliche Partner auszuweiten, wie dies in einigen europäischen Ländern der Fall sei.

Im Ausgangsverfahren war einer 34-jährigen Frau, die mit ihrem 32-jährigen Freund seit mehr als zehn Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft lebt, die Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung von rund 1300 Euro verweigert worden. Wegen einer Fertilitätsstörung des Mannes lässt sich der Kinderwunsch des Paares nur durch die künstliche Befruchtung einer Eizelle erreichen. Der Anwalt der Frau zeigte sich "enttäuscht" von dem Karlsruher Urteil, das "nicht zeitgemäß" sei. (AZ: 1 BvL 5/03 - Urteil vom 28. Februar 2007)

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