Die Vorsitzende Richterin Gerstin Dreyer sagte in der Urteilsbegründung, die Zahlungen an Ex-Betriebsratschef Klaus Volkert seien nicht erfolgt, um einzelne Entscheidungen zu beeinflussen, sondern um diesen "bei guter Laune zu halten". Der Tatbestand der Untreue sei dadurch erfüllt, dass Hartz über fremdes Geld verfügt und eigenmächtig und unter Abschaffung von Kontrollmechanismen gehandelt habe. Die Geldflüsse an Volkert seien für das Unternehmen nicht nachvollziehbar gewesen. Zweck der Gewährung von Vergünstigungen sei es gewesen, sich "allgemeines Wohlwollen des mächtigen Betriebsrates zu sichern". Insofern ging es möglicherweise doch darum, Entscheidungen des Betriebsrates zu beeinflussen.
Ausschlaggebend für die Strafzumessung seien die Schadenshöhe und das Maß der Pflichtwidrigkeit gewesen, sagte Dreyer. Die Zahlungen seien nicht eigennützig erfolgt, der Angeklagte habe sich dadurch nicht bereichert. Sie hielt dem Angeklagten zugute, nicht versucht zu haben, Verantwortung an Volkert abzuschieben. Positiv wertete sie auch das umfassende Geständnis von Hartz.
Das Urteil war nicht überraschend. Alle Verfahrensbeteiligten hatten sich zu Prozessbeginn in der vergangenen Woche auf ein Höchststrafmaß verständig. Im Gegenzug hatte Hartz ein Geständnis abgelegt. Am Donnerstag hatte Verteidiger Egon Müller eingeräumt, dass sein Mandant den langjährigen Betriebsratschef Volkert mit Sonderzahlungen in Millionenhöhe "gekauft" habe.
Ehemaliger Bundesrichter: Üblich wäre eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren
Nach Auffassung des ehemaligen Bundesrichters und heutigen Bundestagsabgeordneten Wolfgang Neskovic ist das vom Gericht verhängte Strafmaß von zwei Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe von 576.000 Euro "angesichts einer Vielzahl von Fällen der Untreue und der Begünstigung eines Betriebsrats unvertretbar niedrig".
Bei Schadenssummen von mehr als 2,5 Millionen Euro, die sich aus Tathandlungen über einen Zeitraum von zehn Jahren ergeben hätten, würden "üblicherweise Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren verhängt". Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass Peter Hartz nicht vorbestraft sei. Sein Geständnis könne "schon deswegen keine besondere entlastende Wirkung entfalten, weil er nicht einmal die Kraft gefunden hat, es selbst vorzutragen, sondern es nur durch einen Verteidiger vorlesen ließ", meint der ehemalige Bundesrichter.
Neskovic: Die Einstellung von Verfahren gegen Auflagen war eigentlich für Bagatellkriminalität gedacht
Nach der "Justizaffäre Mannesmann" zeigt nach Auffassung von Neskovic auch das Ende des Hartz-Prozesses, dass "die justizunwürdige Praxis, Wirtschaftsstrafverfahren im großen Umfang mittels so genannter Deals einvernehmlich zu beenden", durch den Gesetzgeber unterbunden werden müsse. Durch einen "Handel mit der Gerechtigkeit" lasse sich kein Rechtsfrieden herstellen. "Ein solches Verhalten verletzt das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden", so Neskovic.
Zugleich müsse der Anwendungsbereich des Paragrafen 153a Strafprozessordnung, der die Einstellung eines Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen erlaube, "auf sein ursprüngliches Feld, die Bagatellkriminalität, zurückgeführt werden". Neskovic kündigte an, dass die Linksfraktion im Bundestag eine entsprechende Initiative ergreifen werde.