Durch die Tarifspreizung sei das Ziel verfolgt worden, "Zusatzbelastungen durch die Gewerbesteuer zu kompensieren", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Deshalb sei es "dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht versagt, die Gewerbesteuerbelastung bei der Einkommensteuer steuermindernd zu berücksichtigen".
Als "ergänzenden Rechtfertigungsgrund" für den gespaltenen Tarif nannte der Zweite Senat "wirtschaftspolitische Förderungs- und Lenkungsziele". Bei den entsprechenden Regelungen des Standortsicherungsgesetzes vom September 1993 sei es darum gegangen, "die Position des Wirtschaftsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu verbessern".
Es erscheine im internationalen Vergleich "zumindest plausibel", dass gerade bei einem hohen einkommensteuerlichen Spitzensteuersatz und hinzutretender Gewerbesteuerbelastung die Wahl alternativer Standorte nahe liege. "Daher ist die Senkung des Spitzensteuersatzes für die gewerblichen Einkünfte ein Instrument, das sich national wie vor allem auch international schnell und in leicht verständlicher Sprache als Reduzierung der 'Unternehmensbesteuerung' mitteilen lässt", betonte das Verfassungsgericht.
Der Gesetzgeber habe "von einem dringenden Handlungsbedarf ausgehen" und sich "für den Einsatz einer auch international leicht erkennbaren Belastungsminderung entscheiden" dürfen. In den Gesetzesbegründungen seien dementsprechend wiederholt der "bloß vorläufige Charakter" dieser Übergangsregelung bis zu einer weitergehenden Unternehmens- und insbesondere Gewerbesteuerreform hervorgehoben worden.
Die Begrenzung des Einkommensteuertarifs für gewerbliche Einkünfte auf 47 Prozent galt, wenn deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 100.278 D-Mark betrug. Für die anderen vom Einkommensteuergesetz erfassten Einkunftsarten stieg demgegenüber die Progression bis zu einem Spitzensteuersatz von 53 Prozent an. Der zugrunde liegende Paragraf 32 c des Einkommensteuergesetztes war durch das "Steuersenkungsgesetz" vom Oktober 2000 abgeschafft worden. (AZ: 2 BvL 2/99 - Beschluss vom 21. Juni 2006)