Darauf hieß es: "Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums, damals: Holocaust - heute: Babycaust." Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde der Abtreibungsgegner, die vom Landgericht Nürnberg wegen Beleidigung zu Geldstrafen verurteilt worden waren.
Im zivilrechtlichen Teil dieser Angelegenheit war der Gynäkologe vor den unteren Gerichten damit gescheitert, den beiden Abtreibungsgegnern die weitere Verbreitung des Flugblattes verbieten zu lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte seine Unterlassungsklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Gynäkologen hatte nun vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg.
Das OLG habe die "mehrdeutige" Aussage "Kinder-Mord im Mutterschoß" einseitig zugunsten der Abtreibungsgegner interpretiert, nämlich im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs. Das OLG hätte aber "auch die andere mögliche Auslegung zu Grunde legen müssen", wonach "Mord" als rechtstechnischer Begriff zu verstehen sei. Durch eine Verbreitung einer solchen Aussage werde der Arzt in seiner Menschenwürde und seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Dasselbe gelte für den Vergleich zwischen nationalsozialistischem Holocaust und "Babycaust". Diese Äußerung könne "nicht nur als Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens verstanden werden", so das Verfassungsgericht. Möglich sei auch eine schärfere Deutung im Sinne einer Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als "Babycaust" umschriebenen Tätigkeit des Arztes. (AZ: 1 BvR 49/00; 1 BvR 55/00; 1 BvR 2031/00 - Beschluss vom 24. Mai 2006)