Die geltende Vorschrift der Kostenordnung, wonach die Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und -pflegschaften generell gestaffelt nach dem Vermögen des Betroffenen berechnet werden, verstoße insoweit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber müsse bis 30. Juni 2007 eine Neuregelung treffen.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Fulda die Gebühren für die Jahre 1992 bis 1994 auf jeweils 24 950 D-Mark (rund 12 700 Euro) festgesetzt. Der Berechnung lag als Geschäftswert das Vermögen des Betreuten in Höhe von 25 Millionen D-Mark (rund 12,8 Millionen Euro) zugrunde. Davon nahm die Gerichtskasse gemäß der Kostenordnung 0,1 Prozent.
Geklagt hatte die als Erbin eingesetzte Tochter eines 1994 verstorbenen Mannes, für den das Amtsgericht 1989 eine Dauerpflegschaft angeordnet hatte. Die zur Pflegerin bestellte Ehefrau sollte sich demnach aber nur um das gesundheitliche Wohl ihres Mannes kümmern, nicht jedoch um dessen Vermögen. Das Verfassungsgericht setzte nun in solchen Fällen die Obergrenze des Geschäftswerts für zu bemessendes Vermögen auf maximal 500 000 Euro an. Dies gelte für die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung. (AZ: 1 BvR 1484/99)