Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte zunächst der Bundesgerichtshof einen so genannten dinglichen Arrest in Höhe von 2,6 Millionen Euro angeordnet, um das Vermögen des Beschuldigten zu beschlagnahmen. Das Amtsgericht Mannheim erhöhte den Arrestbetrag später auf rund 28 Millionen Euro. Daraufhin wurden Pfändungen und eine Sicherungshypothek im Gesamtwert von 1,8 Millionen Euro angeordnet.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass damit das Eigentumsgrundrecht des Betroffenen verletzt wurde. Die Gerichte hätten sich auf die Aussage eines einzelnen Zeugen gestützt, der in Malaysia ausgesagt habe, der Unternehmer habe im Zuge des Geschäfts eine Vergütungsvereinbarung über 28 Millionen Euro geschlossen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen seien dabei nicht erörtert worden. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht sei aber eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, ob es sich um strafbar erlangtes Vermögen handle.
Der Unternehmer muss sich wegen der Vorwürfe seit März vor dem Landgericht Mannheim verantworten. Ein Urteil in dem Strafverfahren steht noch aus. (AZ 2 BvR 820/06)