Bundesjustizministerin Brigitte Zypries räumte ein, es sei unbefriedigend, dass trotz langjähriger Diskussion bislang kein eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz verabschiedet worden sei. Erstmals sei 1976 eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, um Grundlagen für ein eigenes Gesetz zum Jugendstrafvollzug zu erarbeiten. Mehrere Anläufe seien an den Bundesländern gescheitert, die für die Umsetzung des Strafvollzugs zuständig sind.
Die Karlsruher Richter verhandeln über zwei Verfassungsbeschwerden des jungen Mannes, der seit Mitte 2003 eine neunjährige Jugendstrafe verbüßt. Er wendet sich gegen die Kontrolle seiner Post und sieht sein Briefgeheimnis verletzt. Der Zweite Senat prüft nun, ob für Maßnahmen, die in Grundrechte von jugendlichen Strafgefangenen eingreifen, eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Bislang gibt es wenige spezifische Regelungen für den Vollzug der Jugendstrafe. Diese Bestimmungen sind im Jugendgerichtsgesetz und im Strafvollzugsgesetz enthalten.
Der Kläger hatte im Dezember 2003 bei seiner Justizvollzugsanstalt (JVA) einen Antrag auf Aufhebung der Postkontrolle gestellt und war damit vor den Fachgerichten gescheitert. Er rügt, dass die für den Erwachsenenstrafvollzug geltenden Rahmenvorschriften die vielfältigen Eingriffe in die Grundrechte der jugendlichen Gefangenen nicht rechtfertigen könnten. Die gegen ihn verhängten Maßnahmen seien nicht gerechtfertigt, weil ein Gesetz als Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Strafvollzugsgesetz gelte nicht für den Jugendstrafvollzug. Mit dem Urteil des Verfassungsgerichts wird in einigen Monaten gerechnet.