Ziel der Genfer Flüchtlingskonvention seit es, einen Status zu schaffen, der nicht ständig überprüft werde, so das Flüchtlingskommissariat. Andernfalls würde das Gefühl der Sicherheit beeinträchtigt, das der internationale Flüchtlingsschutz den Betroffenen vermitteln solle.
Nach dem Abkommen kann eine Beendigung des Flüchtlingsschutzes erst erfolgen, wenn der Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaates anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun jedoch, diese Klausel beziehe sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - hatte im Jahr 2000 die Asylberechtigung des 1991 anerkannten Klägers widerrufen. Dies sei möglich, weil in Afghanistan - dem Herkunftsland des Klägers - keine der Verfolgung fähige staatliche oder staatsähnliche Gewalt mehr vorhanden sei.
Diese Entscheidung wird nach UNHCR-Auffassung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gerecht. Das UN-Flüchlingskommissariat kritisierte auch die derzeitige deutsche Praxis des Widerrufs der Anerkennung irakischer Flüchtlinge: Die Innenministerkonferenz erachte eine Rückkehr in den Irak wegen des Fortbestehens der allgemeinen Gefahren als nicht zumutbar. Gleichzeitig verlören derzeit aber Tausende Iraker ihre Anerkennung als Flüchtlinge in Deutschland.
Dies führt zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen. So drohe ihnen konkret der Verlust ihres legalen Aufenthalts sowie des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. Insgesamt sei es deshalb zu einer großen Verunsicherung unter den in Deutschland lebenden irakischen Flüchtlingen gekommen.
Positiv bewertete das UNHCR aber die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es eine weitere Aufklärung der Frage verlangt, ob in Afghanistan eine Verfolgungsgefahr tatsächlich nicht mehr gegeben ist. Damit mache das BVerwG deutlich, so das Flüchtlingskommissariat, dass die Gerichte und die Verwaltung im vorliegenden Fall ihrer Pflicht zur individuellen Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen seien. Diese Einschätzung treffe auf eine Vielzahl der gegenwärtig entschiedenen Widerrufsfälle zu.
BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, Az. 1 C 21.04