Eine solche vorübergehende Unterbringung im Gefängnis bezeichnet man als "Organisationshaft", zu deren Zulässigkeit sich das Bundesverfassungsgericht nun erstmals äußerte. Die Organisationshaft, die gesetzlich nicht geregelt ist, sei zwar "nicht grundsätzlich verfassungswidrig", betonten die Karlsruher Richter. Die Gerichte irrten sich aber, wenn sie von einer festen Zeitspanne von drei Monaten für die maximale Dauer der Organisationshaft ausgingen.
Im vorliegenden Fall hatte die Verfassungsbeschwerde eines Straftäters Erfolg, der wegen Drogendelikten zu drei Jahren Haft verurteilt worden war und bei dem zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war. Bis dort aber ein Therapieplatz frei wurde, musste er fast drei Monate in Organisationshaft - also in "normaler" Haft - bleiben.
Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hätten hierbei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Mann "unverzüglich" und "beschleunigt" in den Maßregelvollzug hätte überstellt werden müssen, betonte das Verfassungsgericht. Anders als die Freiheitsstrafe sei die Maßregel auf eine Therapie hin ausgerichtet und "grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen", um die "therapeutisch fruchtbare Zeit" zu nutzen. Denn in einer Justizvollzugsanstalt könne eine Therapie "nicht gewährt" werden. (AZ: 2 BvR 1019/01 - Beschluss vom 26. September 2005)