Eine DNA-Analyse müsse im Ermittlungsverfahren immer von einem Richter angeordnet werden. Die Entnahme von Körperzellen bei Verdächtigen oder Beschuldigten, um sie mit Tatortspuren zu vergleichen, müsse auch weiterhin von einem Richter angeordnet werden. Ausnahmen davon seien nur dann zulässig, wenn die betroffene Person einwilligt oder bei Gefahr im Verzuge. Dann kann die Untersuchung auch von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden.
Die neue Regelung stelle nach Meinung der Bundesregierung klar, dass auch die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehe. Wenn eine Person wiederholt etwa wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist und die Prognose dafür spricht, dass von dieser Person auch zukünftig Sachbeschädigungen zu erwarten sind, ist die Speicherung ihres DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analysedatei des BKA künftig zulässig.
So genannte DNA-Reihentests, die beispielsweise bei Sexualstraftaten von der Polizei innerhalb eines größeren Personenkreises durchgeführt werden, seien erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie dürften künftig nur bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung durchgeführt werden. Auch hier gelte, dass sie ein Richter anordnen muss. Reihengentests seien zudem nur auf freiwilliger Basis zulässig, die Betroffenen seien nicht zur Mitwirkung verpflichtet und müssten vorher über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung belehrt werden. Die bei solchen Tests erhobenen Daten dürften nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden.