Das Gericht müsse "nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird", heißt es in dem Beschluss. Denn dadurch könne anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz "nur verzögert" gewährt werden.
Im vorliegenden Fall verhängte das Bundesverfassungsgericht gegen die Prozessbevollmächtigten einer Klägerin eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro. Die Klägerin habe in diesem Jahr nun schon die vierte Verfassungsbeschwerde mit jeweils weitgehend identischer Forderung erhoben, obwohl die drei vorangehenden ohne Erfolg geblieben waren.
In der vierten Beschwerde war der Hinweis eines Richters des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen worden. Dass dies aber gar nicht möglich sei, könne "für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein", so das Verfassungsgericht. Deshalb wurde die Strafgebühr nicht der Klägerin, sondern ihren Prozessbevollmächtigten "aufgebrummt". (AZ: 2 BvR 1435/05 - Beschluss vom 12. September 2005)