Das Verfassungsgericht hatte bereits am 23. August entsprechende Klagen der Familien-Partei Deutschlands und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) zurückgewiesen. Der Zweite Senat verwies jetzt im Wesentlichen auf diesen Beschluss.
Demnach könnten die klagenden - nicht im Bundestag vertretenen - Parteien durch die Auflösung des Parlaments gar nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Der Artikel 68 des Grundgesetztes, der dem Bundespräsidenten nach einer verlorenen Vertrauensfrage des Kanzlers die Auflösung des Bundestages ermöglicht, diene "nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien". Die Vorschrift solle "zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag" beitragen.
Im Falle des Unterschriftenquorums sei der Antrag nicht innerhalb der für Organklagen geltenden Sechsmonatsfrist erhoben worden. Der Bundesgesetzgeber habe bereits im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für parlamentarisch nicht vertretene Parteien geregelt. Diese Vorgaben hätten "bis heute Gültigkeit". Die mit der Verkündung dieses Gesetzes beginnende Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Organklage sei "damit verstrichen".
Im Falle der "Deutschen Weißen Partei" (DWP) wies das Gericht darauf hin, dass sie nur "nach eigenem Bekunden eine politische Partei" sei. Der Bundeswahlausschuss habe aber inzwischen "ihre Parteieigenschaft verneint und sie nicht zur Wahl zugelassen". (AZ: 2 BvE 6/05, 2 BvE 8/05, 2 BvE 9/05, 2 BvE 10/05 - Beschluss vom 13. September 2005)