Die Klägerin wollte erreichen, dass wegen der Nachwahl in Dresden die Auszählung und Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl am 18. September verhindert und um zwei Wochen verschoben wird. Bei einer Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Sonntag hätten die Dresdner Wähler einen Wissensvorsprung, mit dem sie taktisch wählen könnten, argumentierte sie. Dies verstoße gegen die Gleichheit der Wahl. Wegen des Todes der NPD-Direktkandidatin im Wahlkreis 160 (Dresden I) dürfen dort die 219.000 Wahlberechtigten erst am 2. Oktober wählen.
Deshalb sollten nach dem Willen der Klägerin die Wahlurnen bundesweit bis zum 2. Oktober um 18.00 Uhr versiegelt werden. Erst dann dürften die Stimmen ausgezählt und das vorläufige Ergebnis vom Bundeswahlleiter bekannt gegeben werden. Eine "taktische Wahlmanipulation" müsse ausgeschlossen werden, heißt es in dem Eilantrag der Pianistin Elvira Ibraimkulova aus Neunkirchen im Saarland. Sie tritt als parteilose Bundestagskandidatin im Wahlkreis 299 (Homburg) an.
Das Verfassungsgericht betonte aber, dass der Eilantrag auch dann unzulässig wäre, wenn man ihn als "vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde" auslegte. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sähen weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor. Die 2. Kammer des Zweiten Senats betonte, dass eine von der Klägerin - bislang noch nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig wäre.
Damit ist auch das Schicksal der etwa zehn in Karlsruhe eingegangenen Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Sonntag besiegelt. Darüber habe das Verfassungsgericht zwar formal noch nicht entschieden, sagte Gerichtssprecherin Dietlind Weinland. Diese Klagen hätten aber "dasselbe Ziel und dieselbe Begründung" wie der jetzt abgewiesene Antrag. Damit scheint klar, dass sie ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Das Gericht habe nun exemplarisch über den Antrag der Bundestagskandidatin entschieden, sagte Weinland.
Das Bundesverfassungsgericht verwies in seiner Begründung unter anderem auf Artikel 41 des Grundgesetzes. Demnach ist die Wahlprüfung zunächst "Sache des Bundestages". Das Parlament entscheidet in erster Instanz, "ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat". Erst gegen diese Entscheidung des Bundestages kann vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingereicht werden. (AZ: 2 BvQ 31/05 - Beschluss vom 13. September 2005)