Der Haftbefehl sei mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils des Landgerichts Duisburg gegenstandslos geworden, urteilten die Richter. Daran ändere auch die vom Bundesgerichtshof gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts. Ein im Gesetz nicht vorgesehenes "Wiederaufleben" des Haftbefehls sei mit Artikel 104, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes, wonach die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar, hieß es in der Begründung.
Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund eines Haftbefehls vom 27. September 2001 in Untersuchungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde zunächst rechtskräftig. Nachdem der Mann Revision eingelegt hatte, stellte der Bundesgerichtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts zugrundeliegenden Urteilsabsprache fest und gewährte dem Mann mit Beschluss vom Mai 2005 eine so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Über die Revision ist bisher nicht entschieden.
Daraufhin forderte der Mann im Juni 2005 seine unverzügliche Freilassung und legte Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der frühere Haftbefehl habe weiterhin Gültigkeit. Die Haftentscheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Mannes wurde vom Oberlandesgericht verworfen, jetzt war er vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich.