Die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung sehe eine maximale Höhe von bis zu 74,9 Prozent der Geschäftsanteile vor. Der Bund behält nach Auffassung der Bundesregierung "umfassende Überwachungs- und Durchgriffsrechte gegenüber der privatisierten Gesellschaft." Damit werde gewährleistet, dass man auch weiterhin den Verpflichtungen im Bereich des Verkehrs und der Landesverteidigung nachkommen könne.
Mit dem Gesetzentwurf würden darüber hinaus Anpassungen des nationalen Rechts an die Vorgaben der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zum einheitlichen europäischen Luftraum und über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten vorgenommen. Diese Anpassungen bedingten insbesondere auch die Errichtung einer neuen Aufsichtsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Diesem Amt würden durch das Gesetz alle Aufsichts- und Regulierungsaufgaben im Bereich der Flugsicherung übertragen.
Darüber hinaus erhalte es die Befugnis, künftig private Flugsicherungsorganisationen mit der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben zu beleihen.
Da die Vorschriften für die Flugsicherung komplex seien, würden sie zukünftig in einem eigenen neuen Flugsicherungsgesetz zusammengefasst. Dieses Gesetz werde die Grundlage für die Flugsicherungstätigkeit in Deutschland darstellen und Basis sein für weitere Verordnungen, die Einzelfragen der Flugsicherung im Detail regeln würden.
Das Gesetz sehe außerdem vor, dass auch künftig der gesamte für die Flugsicherung erforderliche Aufwand über Flugsicherungsgebühren abgedeckt werde. Die Flugsicherungsgebühren würden jedoch in Zukunft "im Interesse der Luftraumnutzer und des Wettbewerbs" an bestimmte Effizienzfaktoren und Maßgrößen gekoppelt.
"Diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die durch die Kapitalprivatisierung der DFS zu erwartenden Effizienzsteigerungen" lassen nach Auffassung der Bundesregierung erwarten, "dass es zu Kostensenkungen für die Luftverkehrswirtschaft kommen wird".