Alleinerziehende, die Einspruch gegen die Steuerbescheide jener Jahre erhoben haben, können ihre Kinderbetreuungskosten nun rückwirkend ohne Abzug geltend machen, wie die Sprecherin des Verfassungsgerichts, Dietlind Weinland, erläuterte. Auf bereits bestandskräftige Steuerbescheide habe die Karlsruher Entscheidung jedoch keine Auswirkungen. Der damalige Betreuungsaufwand ist nach dem Beschluss des Zweiten Senats "von dem ersten Euro an steuerlich zu berücksichtigen".
Das Verfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Finanzgerichts Berlin hin. Die im Ausgangsverfahren klagende berufstätige und alleinerziehende Mutter hatte im Streitjahr 1997 für die Betreuung ihrer damals achtjährigen Tochter 1820 Mark (930 Euro) aufgewandt. Diesen Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur 904 Mark (462 Euro) - also etwa die Hälfte. Der Fiskus kürzte nämlich die entstandenen Aufwendungen um die "zumutbare Belastung" von 916 Mark (468 Euro). Daraufhin zog die Frau vor Gericht.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern ("horizontale" Steuergerechtigkeit). Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden Elternteils zwangsläufig anfielen, minderten aber dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen hätten eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht, betonte der Zweite Senat.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten müssten daher "als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein". Der Gesetzgeber sei lediglich "berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen", betonte das Bundesverfassungsgericht. Der Bundestag hatte die strittige Bestimmung der Jahre 1997 bis 1999 durch das Gesetz zur Familienförderung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 aufgehoben.
Nach dem derzeit geltenden Einkommenssteuergesetz können Kinderbetreuungskosten je Kind bis maximal 1500 Euro von der Steuer abgezogen werden. Bei getrennt lebenden Eltern kann jeder Elternteil 750 Euro geltend machen. Eine zumutbare Eigenbelastung wird nicht angerechnet. Allerdings werden die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten nur dann berücksichtigt, wenn sie je Kind den Betrag von 1548 Euro bei zusammen lebenden Eltern und 774 Euro bei getrennt lebenden Eltern übersteigen.