Der Pflichtteil kann demnach nur entzogen werden, wenn außergewöhnlich schweres Fehlverhalten vorliege. Dies sei unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachte oder ihn vorsätzlich misshandele.
Der Entscheidung lagen zwei Fälle zugrunde. Im ersten Fall hatte eine Frau ihren unter einer schizophrenen Psychose leidenden zweiten Sohn wegen schwerer tätlicher Angriffe enterbt und den ersten Sohn als Alleinerben eingesetzt. Der kranke Sohn erschlug die Mutter aus Angst vor einer bevorstehenden Einweisung in ein Krankenhaus, klagte später aber auf sein Erb-Pflichtteil. Die Vorinstanzen gaben der Klage wegen der Schuldunfähigkeit des Klägers statt. Das Verfassungsgericht sah dies jedoch anders, weil der kranke Sohn immerhin in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Fall hatte ein Erbe dem Sohn den Pflichtteil am Erbe mit der Begründung verweigert, ihm sei der Kontakt zum Enkelkind trotz Krankheit verweigert worden. Das Bundesverfassungsgericht hielt wie die Vorinstanzen die Entziehung des Pflichtteils für unwirksam.