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Ohne Widerspruch

Bundesrat billigt kürzere Kündigungsfrist bei Altmietverträgen

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Standard-Mietverträge unterliegen künftig auch dann einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch Mieter, wenn sie vor der Mietrechtsreform von 2001 abgeschlossen wurden. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages ließ der Unions-dominierte Bundesrat am Freitag ohne Widerspruch passieren. Danach können sich Wohnungsmieter in Zukunft auch bei bestimmten Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, auf die damals eingeführte kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten berufen.


Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Juni 2003, wonach die 2001 eingeführte Regelung nicht gilt, wenn in so genannten Formularmietverträgen die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen "wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben" seien. Danach betrug die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren drei Monate, danach sechs Monate, ab dem achten Jahr neun Monate und nach zehn Jahren Mietdauer ein Jahr.

Nach Angaben der rot-grünen Koalition entsprach die BGH-Entscheidung jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wonach in diesen Fällen die neue Kündigungsfrist gelten sollte. Die 2001 festgeschriebene Übergangsregelung sei nur für Fälle vorgesehen gewesen, in denen bereits zuvor längere Kündigungsfristen individuell ausgehandelt und ausdrücklich vereinbart worden seien.

Künftig soll die Drei-Monats-Regelung daher auch dann gelten, wenn in den Altmietverträgen die längeren Kündigungsfristen lediglich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart waren.

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