Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Juni 2003, wonach die 2001 eingeführte Regelung nicht gilt, wenn in so genannten Formularmietverträgen die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen "wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben" seien. Danach betrug die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren drei Monate, danach sechs Monate, ab dem achten Jahr neun Monate und nach zehn Jahren Mietdauer ein Jahr.
Nach Angaben der rot-grünen Koalition entsprach die BGH-Entscheidung jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wonach in diesen Fällen die neue Kündigungsfrist gelten sollte. Die 2001 festgeschriebene Übergangsregelung sei nur für Fälle vorgesehen gewesen, in denen bereits zuvor längere Kündigungsfristen individuell ausgehandelt und ausdrücklich vereinbart worden seien.
Künftig soll die Drei-Monats-Regelung daher auch dann gelten, wenn in den Altmietverträgen die längeren Kündigungsfristen lediglich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart waren.