Bei rund 23 500 Patienten, die die zehn Euro allein bei der KV Nordrhein bislang nicht bezahlt hätten, summiere sich diese Belastung auf über vier Millionen Euro, sollten Verfahren in jedem dieser Fälle angestrebt werden.
Mit dem Urteil seien Patienten geradezu aufgefordert, die Praxisgebühr nicht mehr zu zahlen, monierte Enderer. Denn selbst, wenn ein Patient auf Zahlung der Gebühr verklagt würde, müsse dieser im schlimmsten Fall lediglich die Gebühr nachzahlen. Sämtliche Mahn-, Porto- und Gerichtskosten müssen Kassenärztliche Vereinigungen laut Urteil selbst aufbringen. Die Kassenärztlichen Vereinigung fordert daher, die Gebühr sollte bei säumigen Zahlern künftig durch die Krankenkassen eingetrieben werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen 49-jährigen Mann, der sich im April vergangenen Jahres in einer Düsseldorfer Praxis behandeln ließ und sich weigerte, die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu entrichten. Der Mann hatte geltend gemacht, den Betrag wegen einer finanziellen Zwangslage nicht aufbringen zu können. (Az.: S 34 KR 269/04)
Nach Auffassung der PDS hat das Gericht "die Ungereimtheiten der Gesundheitsreform schonungslos offengelegt. Die Praxisgebühr belaste das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten und mache die Ärzte "zu Inkassovertretern der Krankenkassen". Nach dem Urteil würden die Mediziner noch mehr unter Druck geraten, zwischen Behandlungsnotwendigkeit und Zahlungsfähigkeit der Patienten zu entscheiden. "Andererseits nehmen vor allem sozial Benachteiligte notwendige Behandlungen von vornherein nicht mehr wahr, weil ihnen schlicht das Geld für die Gebühr fehlt und bei den Berechnungen für das Arbeitslosengeld II auch nicht berücksichtigt wurde."
"Vor dem Hintergrund, dass die Kassen bis auf wenige Ausnahmen trotz Milliardengewinnen ihre Beitragssätze wegen der zuvor aufgelaufenen Schulden nicht wie von der Ministerin annonciert gesenkt haben", bleibt für die PDS nur eine Schlussfolgerung: die Praxisgebühr gehöre umgehend abgeschafft. Sie habe sich in jeder Hinsicht als untauglich erwiesen. Das sei auch nicht mit einem veränderten Verfahren des Eintreibens der Gebühren zu lösen, indem man dies etwa den Kassen übertrage.