Nachdem der BGH im Oktober 1997 Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 Euro, zu belasten. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten seitdem die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom ... 6 Euro". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Bank die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe. Gegen diese Praxis hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt.
Das Urteil habe bahnbrechende Bedeutung für weitere Verschleierungspraktiken bei der Entgeltberechnung von Geldinstituten, kommentierten die Verbraucherschützer. Denn der BGH wertete die Einführung von Gebühren durch die Hintertür generell als einen unzulässigen Verstoß gegen das gesetzliche Umgehungsverbot. Einige Banken seien mittlerweile dazu übergegangen, rechtlich umstrittene Gebühren einfach aus ihren Verzeichnissen zu streichen, um sie ihren Kunden in verschleierter Form dennoch kommentarlos vom Konto abzubuchen. "Damit ist jetzt Schluss!", freuten sich die Verbraucherschützer.
Bankkunden sollten ihre Kontoauszüge überprüfen und entsprechende Gebühren zurückfordern, empfehlen die Verbraucherschützer. Ein Verjährungsproblem besteht nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW nicht, da Kunden erst mit der Urteilsverkündung Kenntnis über die Unzulässigkeit der Abbuchung erlangt hätten.