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Fall Gartenschläger

Letztes Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schüssen an der innerdeutschen Grenze

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Im Prozess um den Tod des DDR-Regimegegners Michael Gartenschläger hat der Bundesgerichtshof in Leipzig am Mittwoch einen ehemaligen Stasi-Offizier freigesprochen. Der frühere Kompaniechef einer speziellen Einsatzkompanie des Ministeriums für Staatssicherheit war angeklagt, einen Maßnahmeplan für einen Hinterhalt erstellt zu haben. Der 32-jährige Gartenschläger war 1976 bei einem Schusswechsel getötet worden, wobei offen blieb, von welcher Seite zuerst geschossen wurde. Der in Berlin geborene Regimegegner hatte zwei Mal von westdeutscher Seite aus Selbstschussanlagen an der innerdeutschen Grenze abgebaut und der Öffentlichkeit präsentiert.


Der Bundesgerichtshof folgte mit seiner Entscheidung einem Urteil des Landgerichts Berlin. Die allein vorliegende erfolglose Aufforderung zur Begehung eines Mordes sei nach dem Recht der DDR verjährt. Während das Landgericht Berlin das Verfahren deshalb lediglich eingestellt hatte, sprach der Bundesgerichtshof den heute 63-Jährigen frei.

Gartenschläger war am 1. Mai 1976 während einer Aktion im Grenzgebiet erschossen worden. Der Minister für Staatssicherheit, Erich Mielke, hatte zuvor befohlen, Gartenschläger in einen Hinterhalt zu locken und ihn notfalls zu "vernichten". Der Angeklagte rekrutierte daraufhin nach Gerichtsangaben die einzusetzenden Schützen und war an der konkreten Planung des Hinterhalts beteiligt.

Als sich der aus der DDR ausgewiesene Gartenschläger in Begleitung von zwei Helfern - allesamt scharf bewaffnet - zum Abbau einer dritten Selbstschussanlage an den Grenzzaun begab, kam es zu einem Schusswechsel. Dabei wurde Gartenschläger getötet. Das Landgericht konnte es nicht ausschließen, dass der Regimegegner als erster schoss. Möglicherweise erfolgten die Schüsse der DDR-Schützen daher in Notwehr.

Mit dem Urteilsspruch geht nach Angaben des Bundesgerichtshofes der letzte vor deutschen Gerichten anhängigen Fall über die Schüsse an der innerdeutschen Grenze zu Ende.

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